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==Rechtliches==
 
==Rechtliches==
Im privaten Bereich wird die FRZM als Heil- und Hilfsmittel angepriesen. Die FRZM ist eine Ausübung der Heilkunde und bedingt folglich bei gewerbsmäßiger Ausübung eine Zulassung als Heilpraktiker. Mit der Frage, ob Fußreflexzonenmassage unter das Heilpraktikergesetz fällt, befasste sich das Oberverwaltungsgerichtes Koblenz bereits 1988 (Urteil vom 8.11.1988, Aktenzeichen 6 A 21/88). Dieses steht auf dem Standpunkt, dass Fußreflexzonenmassage eine gezielte Behandlungsmethode zur Linderung bzw. Heilung von Beschwerden, ja sogar von Krankheiten darstellt. Anerkanntermaßen, so das Gericht, gehe die Fußreflexzonenmassage von einer Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen zugeordneten Organen oder Körperteilen aus. Aufgrund dieser Zuordnung solle durch Massieren eines bestimmten Punktes am Fuß auf ein an anderer Stelle des Körpers vorhandenes Leiden, welches nicht selten organischer Art sei, eingewirkt werden. Hieraus werde deutlich, dass die somit der Fußreflexzonenmassage notwendigerweise vorangehende diagnostische Tätigkeit typisch ärztlich sei und ärztliches Fachwissen voraussetze.<ref>Freie und Hansestadt Hamburg [http://www.heilpraktikergesetz.de/fussreflex.html Antwort auf eine Anfrage zur Erlaubnispflicht der Fußreflexzonenmassage]</ref>
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Im privaten Bereich wird die FRZM als Heil- und Hilfsmittel angepriesen. Die FRZM ist eine Ausübung der Heilkunde und bedingt folglich bei gewerbsmäßiger Ausübung eine Zulassung als Heilpraktiker. Mit der Frage, ob Fußreflexzonenmassage unter das Heilpraktikergesetz fällt, befasste sich das Oberverwaltungsgericht Koblenz bereits 1988 (Urteil vom 8.11.1988, Aktenzeichen 6 A 21/88). Dieses steht auf dem Standpunkt, dass Fußreflexzonenmassage eine gezielte Behandlungsmethode zur Linderung bzw. Heilung von Beschwerden, ja sogar von Krankheiten darstelle. Anerkanntermaßen, so das Gericht, gehe die Fußreflexzonenmassage von einer Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen zugeordneten Organen oder Körperteilen aus. Aufgrund dieser Zuordnung solle durch Massieren eines bestimmten Punktes am Fuß auf ein an anderer Stelle des Körpers vorhandenes Leiden, welches nicht selten organischer Art sei, eingewirkt werden. Hieraus werde deutlich, dass die somit der Fußreflexzonenmassage notwendigerweise vorangehende diagnostische Tätigkeit typisch ärztlich sei und ärztliches Fachwissen voraussetze.<ref>Freie und Hansestadt Hamburg [http://www.heilpraktikergesetz.de/fussreflex.html Antwort auf eine Anfrage zur Erlaubnispflicht der Fußreflexzonenmassage]</ref>
    
Auch das Verwaltungsgericht Oldenburg stufte die Fußreflexzonenmassage als "Heilbehandlung" ein und zwar u.a. wegen möglicher Kontraindikationen bei akuten Krankheiten (Urteil vom 25.9.1995, Aktenzeichen 7 B 3587/96). Ebenso ging das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.2000, Aktenzeichen 1 K 13/96) im Kontext davon aus, dass eigenverantwortlich ausgeübte Fußreflexzonenmassage eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung darstelle und damit eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraussetze. Wer nicht Arzt oder im Besitz einer Heilpraktiker-Erlaubnis ist, mache sich bei der gewerbsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit strafbar.<ref>Dr. Ernst Boxberg, Rechtsanwalt: [http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=119077&spid=1296&spk=10&sfk=41 Die Rechtsgrundlage für selbständiges therapeutisches Handeln]</ref>
 
Auch das Verwaltungsgericht Oldenburg stufte die Fußreflexzonenmassage als "Heilbehandlung" ein und zwar u.a. wegen möglicher Kontraindikationen bei akuten Krankheiten (Urteil vom 25.9.1995, Aktenzeichen 7 B 3587/96). Ebenso ging das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.2000, Aktenzeichen 1 K 13/96) im Kontext davon aus, dass eigenverantwortlich ausgeübte Fußreflexzonenmassage eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung darstelle und damit eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraussetze. Wer nicht Arzt oder im Besitz einer Heilpraktiker-Erlaubnis ist, mache sich bei der gewerbsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit strafbar.<ref>Dr. Ernst Boxberg, Rechtsanwalt: [http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=119077&spid=1296&spk=10&sfk=41 Die Rechtsgrundlage für selbständiges therapeutisches Handeln]</ref>
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