Diskussion:Peter Fitzek

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E-Mail von Richard Gantz an Norbert Brakenwagen

Hallo lieber Norbert, zuallererst möchte ich meinem großen Respekt Dir gegenüber Ausdruck verleihen. Du bist ein wunderbarer Mensch und Bruder, der hilft, Klarheit in unser kollektives (Un-)Bewusstsein zu bringen. Ich sehe Deine Sendung sehr oft und weiß, daß Du die Dinge nach allen Seiten hinterfragst, für uns Alle, den Organismus Menschheit, und daß Du auch dafür einstehst, alles, was im Dunklen lag, zu beleuchten und ans Licht zu holen, es vollkommen transparent zu machen, damit wir daraus lernen können, um nicht die selben Fehler immer und immer wieder zu machen.

Aus diesem Grund – der absoluten Transparenz und Offenlegung aller Tatsachen – möchte ich mit Dir über das Königreich Deutschland, Peter Fitzek und das Geld, das man ihm anvertrauen möchte, sprechen:

1. Ich war derjenige, der EUR 200.000,– gespendet hat zum Zwecke der Anzahlung eines 9,2 ha großen Staatsterritoriums, das insgesamt 1,4 Millionen EUR kosten sollte: Apollensdorf.

Ich weiß also, worum es bei NeuDeutschland, der NDGK, der Kooperationskasse und dem Königreich geht und ich stimme mit den folgenden Dingen, die dort gesagt werden, überein: Wir brauchen DRINGEND eine Auflösung und Transformation der vorherrschenden gesellschaftlichen Strukturen wie das Bildungswesen, das Geldwesen, das Regierungswesen, das Krankheitswesen, etc.

Und Peter hat sehr gute Vorschläge unterbreitet, die alle Hand und Fuß haben und durchaus funktionieren können. Und ich finde es bewundernswert und bin ihm dafür dankbar, daß er all die willkürlichen, barbarischen Akte des Firmenimperiums, das im Deckmantel einer Regierung daher kommt, die Stirn bietet und so ebenfalls für Transparenz sorgt, was das “Rechtssystem” betrifft und die Willkür bloßstellt, die einige Wenige glauben, über Andere walten lassen zu dürfen.

Mittlerweile sind drei Jahre vergangen und ich bin heute gescheiter, vielleicht auch weiser als damals und mein Blickfeld und mein Bewusstsein hat sich deutlich erweitert.

Wenn ich mir zum Beispiel das Subsidiaritätsprinzip ansehe, das Peter so wunderbar erklären kann, dann sehe ich, daß das schon immer galt, d.h. Gemeinden konnten sich schon immer autonom machen. Dazu braucht es keinen neuen Staat. Das geht auch so. Natürlich kann man sich einem Staat anschließen, wie Peter es vorschlägt, aber das ist nur eine Möglichkeit von Vielen. Also wenn eine Gemeinde einen Vorteil darin erkennen kann, sich z.B. dem Königreich Deutschland anzugliedern, dann ist das absolut legitim. Aber es geht auch ohne das. Jede Gemeinde kann absolut autonom über sich entscheiden.

Und so wird es meiner heutigen Erkenntnis nach auch passieren, daß immer mehr Regionen autonom werden und es niemanden mehr gibt, der sich für das alte Systemm interessiert.

Dazu braucht es die aufwachenden Menschen in den Regionen, die Du kräftig mit Deinen Sendungen unterstützt, und Menschen, die mit dem Herzen denken. Menschen, die dann Bündnisse schließen und in den Regionen die Dinge zum Wohle aller dort vor Ort gestalten. Gemeinsam, aus den Gegebenheiten heraus, die dort vor Ort bestehen.

Vielleicht hört es sich noch etwas futuristisch an, aber dieser Vorgang der Bildung neuer Strukturen wird meiner Meinung nach dynamisch und organisch geschehen. Langfristig geplante Strukturen braucht es dazu nicht mehr, die stehen den Menschen, die ihr Potential in den Regionen entfalten nur im Weg. Das liegt daran, daß solche Strukturen vom Verstand erdacht werden, von einem Verstand, der viel zu langsam ist, ja gar nicht in der Lage ist, dem Herzen zu folgen. Die Strukturen werden sich wie durch ein Wunder irgendwie wie von selbst bilden, indem und während die Menschen in ihr Herz erwachen und ausschließlich auf ihr Herz zu hören sich entschließen. Die Wissenschaftler nennen das angewandte Quantenmechanik. Kurz gesagt: “Was man erwartet, bekommt man auch”.

Natürlich können Strukturen wie das Königreich Deutschland hilfreich sein, aber wir dürfen nicht aus dem Auge verlieren, daß das nur Krücken sind, bis wir wieder laufen können. Das Laufen können wir wieder ganz und gar, wenn wir ‘mit dem Herzen denken und dem Verstand lenken’, wie Du in der Sendung vom 22.04. so wunderbar gesagt hast. Und dann werden die Krücken vollkommen überflüssig und stellen sich nur noch als Belastung dar, nicht wahr?

Was ich damit ausdrücken will ist, daß es keine Staaten mehr braucht und keine ausgedachten Strukturen. Das ist der Stand meiner Erkenntnis.

(Und das ist auch internationales Recht, wenn ich daran erinnern darf, daß seit dem 25.12.2012 das Sklavensystem durch die UCC-Registrierungen des OPPT mit all seinen Regierungskonzernen, Gerichtsfirmen, Exekutivfirmen, etc. nach den Regeln des weltweit gültigen Handelsrechts rechtlich unwidersprochen aufgelöst sind.)

Aber das ist nur meine weiter entwickelte Ansicht. Ich zwinge das niemandem auf und jeder ist eingeladen, selbst alles für sich zu überprüfen und neu zu entscheiden.

2. In Deiner Sendung vom 09.01. “Bankenkartell im Krieg mit dem Königreich Deutschland” sagst Du ab Minute 51, Du hättest wirklich nachgeschaut und hättest bislang nichts gefunden, daß einer gesagt hätte, “den Peter Fitzek zeige ich an oder hat das und das gemacht oder mir das Geld weggenommen, …”

Lieber Norbert, ich weiß ja, daß Du darum bemüht bist, alle Tatsachen und Aspekte zu erfahren und aufzuzeigen, deswegen hast Du Dich ja auch umgesehen.

Ich möchte nur sicherstellen, daß Du die folgenden Fakten auch kennst, die Peters Umgang mit dem ihm anvertrauten Geld etwas beleuchten:

Ich hatte im Jahr 2012 noch mehr Geld in die Kooperationskasse gelegt.Weitere 231.000,– EUR, neben den gespendeten 200.000,– EUR für die Anzahlung des Staatsgeländes. Von diesen weiteren 231.000,– EUR sind noch 200.000,– EUR offen. Diese 200.000 EUR sollte ich schon längst wieder haben, aber Peter möchte sie mir nur geben, wenn ich sie erst mal der Königlichen Reichsbank überlasse.

Er besteht auf der Bühne immer darauf, daß wir Selbstverantwortung übernehmen. Und wenn ich dann sage, ich überlasse mein Kapital NIEMANDEM mehr, weil ich diese Verantwortung nicht mehr abzugeben bereit bin; wenn ich ihm sage, ich möchte es ausbezahlt haben, dann sagt Peter: “Nun gut, dann werde ich es auch gegen Deinen Willen in der Königlichen Reichsbank parken, bis das Königreich Deutschland die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches angetreten hat. Dann kannst Du wieder darüber verfügen”. Das ist schriftlich so in einer seiner Emails festgehalten.

Lieber Norbert, ich möchte nur, daß Du das weißt. Ich bewerte das nicht. Ich bewerte auch nicht, daß ich Peter am 05.04.2015 darum gebeten habe, mir aus meiner Notlage zu helfen, indem er mir 500 EUR monatlich von meinem Guthaben zurück gibt. Ich brauche nicht alles auf einmal, wenn es nicht geht. Aber 500 EUR im Monat müßten sicher drin sein, denn es gibt mindestens 300 NDGK-Mitglieder und nach Peters eigenen Aussagen (siehe das Video von Vice-TV auf seinen Seiten) macht er pro 100 Mitglieder und pro Monat etwa 10.000 EUR Überschuß.

Das wären dann mindestens 30.000 EUR ÜBERSCHUß, der wieder in gemeinwohlfördernde Projekte investiert werden kann oder auch zum Ausgleich versprochener Rückzahlungen, wie ich meine. Peter schlug mir stattdessen vor, nach Apollensdorf zu ziehen, bei freier Kost und Logie, was zwar lieb gemeint, eines souveränen Wesens, wie ich es nun mal auch bin, aber nicht würdig ist. Wie gesagt, Norbert, ich weiß nicht, ob Du das auch wußtest und ich finde, Du solltest das wissen. Das ist auch ein Aspekt von Peter Fitzek, der beleuchtet werden können sollte.

3. Es gibt noch mehr Menschen, die ihr Geld, wie es immer von Peter versprochen wird, zurück haben wollen und es noch nicht bekommen haben.

So sah sich z.B. eine Anlegerin, die unbekannt bleiben möchte, genötigt, gerichtlich gegen Peter vorzugehen, weil sie etwa 90.000 EUR zurück haben sollte und wollte, die sie auch für einen bestimmten Zeitraum in der Kooperationskasse zur Verfügung gestellt hatte. Letztes Jahr hat sie ein Teilurteil erwirkt, das rechtskräftig ist und sie hat einen Titel und kann 95.500,00 EUR aus Peters Privatvermögen holen. Wir können Peter Fitzek ja mal darum bitten, das Urteil 2 O 31 /14. des Landgerichts Dessau, das am 24.07.2014 in Kraft trat, offen zu legen. Das sollte eigentlich kein Problem sein.

4. Ich kenne leider noch mehr Menschen, die über die Tatsache frustriert sind, wie undurchsichtig und intransparent Peter mit den ihm anvertrauten Geldern umgeht und die es lieber zurück hätten, als es in der Königlichen Reichsbank zu belassen. Alle wurden sie “genötigt”, ihr Geld der Königlichen Reichsbank zu überlassen, obwohl sie es lieber zurück gehabt hätten. Und ich kann entsprechende Kontakte herstellen, wenn Du noch mehr wissen möchtest.

Laß mich BETONEN, daß ich Peter keinesfalls für einen Betrüger oder Schwindler oder so etwas halte. Peter Fitzek ist zweifellos ein charismatischer und erstaunlich talentierter und fähiger Mensch. Das berechtigt aber niemanden dazu, Entscheidungen für Andere zu treffen, schon gar nicht, wenn sie klar zum Ausdruck gebracht haben, daß sie das nicht wünschen. Ich denke, er ist einfach extrem intransparent, mutet sich zuviel zu, ohne andere kompetente Menschen an seiner Seite zu dulden und hat durch diese gewaltige Überlastung den Überblick über die Finanzen verloren.

Ich wäre ihm sehr dankbar und würde es für uns Alle begrüßen, wenn Peter z.B. die Bücher offen legen würde, damit wir Alle, Diejenigen, die ein wenig frustriert sind und Diejenigen, die mit dem Gedanken spielen, Peter zu unterstützen, sehen können, daß die Gelder vernünftig und im Sinne und zum Wohle Aller verwendet werden. Ich habe Peter schon öfter darum gebeten, aber mehr als dürftige, nichtssagende und fehlerhafte Statistiken hat er bisher nicht veröffentlicht.

5. Lieber Norbert, das klingt jetzt alles vielleicht ein bißchen erschreckend. Aber das soll es nicht. Das liegt nicht in meiner Absicht. Ich möchte nur Klarheit in die GANZE Geschichte um das Königreich Deutschland bringen, damit wir nicht wieder in den Fehler verfallen, Entscheidungen zu treffen, die nicht alle Tatsachen berücksichtigen, weil sie versteckt oder unbekannt sind.

Ich persönlich möchte Peter nicht mehr unterstützen, aber das ist meine Entscheidung, die nur für mich gilt. Ich möchte mein Geld zurück, wie es versprochen wurde. Und ich bin nicht bereit, mir von Peter vorschreiben zu lassen, wie ich es zu verwenden habe.

Ich höre schon seit drei Jahren von der Freien Universität und der freien Schule, von der Pyrolyse-Anlage und vom Gesundheitshaus. Ich habe am 17.11.2012 bereits in Apollensdorf das Gesundheitshaus dort mit eröffnet und mußte dann beobachten, daß Peter es durch sein Verhalten zerschlagen hat. Wo ist das Gesundheitshaus heute, in dem Menschen kostenlos behandelt werden? Es könnte schon längst blühende Realität sein.

Die freie Schule, die die Erfahrungen der Schetinin-Schule integrieren, ist auch eine unterstützenswerte Sache. Aber Richard Kandlin hat genügend Unterstützer im gesamten deutschsprachigen Raum. Peter Fitzek ist nur einer davon. Es ist weder sein Verdienst noch kann er die Arbeit, die Richsrd Kandlin leistet für sich oder das Königreich in Anspruch nehmen. Der ‘Altruismus e.V.’ ist der richtige Ansprechpartner für Interessierte der Schetinin-Schule. Nicht Peter Fitzek oder das Königreich Deutschland. (Darüber hinaus ist die Schetinin-Schule auch noch verbesserungsfähig, weil einige Erkenntnisse der modernen Hirnforschung, durch Prof. Gerald Hüther der Welt zur Kenntnis gebracht und Erkenntnisse von André Stern noch nicht integriert sind. Aber das ist ein anderes Thema.)

Die Sache mit den “gemeinwohlfördernden Projekten” dauert mir alles viel zu lange. Da geht seit Jahren nichts voran. Und das liegt auch, aber ganz sicher nicht nur an der BaFin und dem gegen Peter arbeitendem untergegangenem System. Ich brauche mein Geld, um Dinge vor Ort zu transformieren. Mir ist das egal, warum es mit Peter nicht funktioniert hat. Ich persönlich verlasse mich nicht mehr auf Peter Fitzek und nehme die Dinge selbst in die Hand. Bei diesen Bemühungen fühle ich mich durch Peter Fitzek behindert, was keine Entschuldigung sein soll. Ich komme so oder so voran. Ich habe nur das Gefühl, daß meine Freundschaft mit Peter Fitzek mich dabei … wie soll ich sagen … behindert oder lähmt oder staut.

6. Wer Peter unterstützen möchte, soll das gerne tun. Ich habe nichts dagegen und meinen Segen hat er. Aber Derjenige soll genau prüfen können, wie viel seiner Verantwortung er dadurch auf Peter Fitzek zu übertragen bereit ist.

Bestenfalls sollte er sich die Frage stellen, ob es überhaupt nötig und ob es in seinem ureigendsten Sinne sein Bedürfnis ist, eine Idee zu unterstützen, die nicht aus seinem eigenen Herzen kommt. Mit dieser Frage schwanger zu gehen, ob das scheinbar “Gewollte” auch wirklich aus dem EIGENEN Herzen kommt, das wünsche ich uns Allen.

Zusammenfassend möchte ich, daß Du folgende Dinge weißt:

a) Es gibt Menschen, denen versprochen wurde, ihr Geld nach einer gewissen Zeit wieder zu bekommen, die es wieder haben wollen und die es nicht bekommen. Zumindest noch nicht.

b) Wer Peter unterstützt, sollte sich darüber im Klaren sein, daß er hauptsächlich den Kampf gegen das alte System und die Demaskierung des alten Systems unterstützt, was zweifellos uns allen dient. Von “das Gemeinwohl fördernden Projekten” ist außer der NDGK bis heute jedoch nicht viel zu sehen.

Damit möchte ich schließen, lieber Norbert. Ich danke Dir für Deine Aufmerksamkeit, die ich sicher ganz schön strapaziert habe. Ich seh Dich vielleicht heute Abend um 20:00 Uhr, wenn Du auch an dem deutschen Feiertag 01.05. senden solltest und freue mich darauf.

Ich verbleibe einstweilen

in Liebe,

Richard

— — Mit freundlichen Grüßen, Richard Gantz

Verurteilungen

AG Wittenberg, Jahr 2003, Körperverletzung, 7 Monate auf Bewährung
AG Wittenberg, Jahr 2003, Fahren ohne Fahrerlaubnis, 30 Tagessätze zu 15 EUR
AG Wittenberg, Jahr 2008, Urkundendelikt, 40 Tagessätze zu 20 EUR
AG Wittenberg, Jahr 2009, Fahren ohne Fahrerlaubnis, 75 Tagessätze zu 20 EUR
AG Wittenberg, Jahr 2011, Körperverletzung, 90 Tagessätze zu 15 EUR
AG Dessau-Roßlau, 8. Januar 2015, Verstoß gegen das Versicherungsgesetz

Urteil 17. Oktober 2013

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 69a Abs. 1 S. 3 StGB.

Gründe:

I. Der geschiedene Angeklagte wurde am 12.08.1965 in Halle (Saale) geboren. Er betrachtet sich als Staatsoberhaupt eines vermeintlichen Staates „Königreich Deutschland“. Nachdem der Angeklagte zunächst einen Wohnsitz unter #### behauptete, gab er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung seinen Aufenthaltsort mit #### an. Nach eigenen Angaben verfügt er über kein geregeltes Einkommen. In den vergangenen Monaten habe er für seinen Lebensunterhalt aus dem „Staatshaushalt“ lediglich Beträge in Höhe von 403 Euro und 424 Euro entnommen.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Am 08.05.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 11.06.2003 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Am 16.01.2008 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.06.2009 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.09.2011 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Der Verkehrszentralregisterauszug enthält folgende Eintragungen:

Am 05.08.1997 hat der Landkreis Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 aufgrund nicht ausgeräumter Eignungsmängel entzogen. Die Entscheidung ist seit 06.09.1997 unanfechtbar.

Am 11.06.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 07.02.2003) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 03.07.2003.

Am 27.10.2003 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L erteilt.

Am 08.11.2008 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg gegen den Angeklagten die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, L, M, S an, nachdem er ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hatte.

Am 06.11.2008 hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M, S aufgrund eines nicht beigebrachten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung entzogen. Die Entscheidung ist seit 09.12.2008 unanfechtbar.

Am 28.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Halle (Saale) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h (Tatzeit: 12.12.2007) zu einer Geldbuße von 75,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 24.01.2009.

Am 15.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 03.12.2008) zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Entscheidung ist seit 23.06.2009 rechtskräftig.

Am 05.11.2009 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S erteilt.

Am 11.08.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 23.04.2010) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 31.08.2010 rechtskräftig.

Am 28.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (Tatzeit: 20.07.2010) eine Geldbuße von 105,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 17.11.2010.

Am 01.04.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (Tatzeit: 18.03.2010) zu einer Geldbuße von 80,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 21.04.2011.

Am 20.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h (Tatzeit: 11.05.2010) eine Geldbuße von 240,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.10.2011 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 29.04.2012.

Am 31.05.2012 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen unzulässigen Überholens mit Gefährdung Anderer (Tatzeit: 13.03.2012) eine Geldbuße von 120,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 19.06.2012 rechtskräftig.

Am 13.09.2012 erklärte der Angeklagte gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg den Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S.

Am 04.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Stuttgart gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 20.07.2012) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 28.09.2012 rechtskräftig.

Am 18.09.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h (Tatzeit: 11.08.2012) eine Geldbuße von 390,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 05.10.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 04.11.2012.

Am 20.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Geislingen a. d. Steige gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 17.08.2012) eine Geldbuße von 160,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 10.10.2012 rechtskräftig.

Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012) eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.

Am 01.11.2012 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 29.08.2012) eine Geldbuße von 140,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 21.11.2012 rechtskräftig.

Am 23.10.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Köln gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h (Tatzeit: 05.09.2012) eine Geldbuße von 180,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 11.12.2012 rechtskräftig.

Am 20.02.2013 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (Tatzeit: 22.12.2012) eine Geldbuße von 200,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.04.2013 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 18.05.2013.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den verlesenen Auskünften des Bundesamts für Justiz vom 23.09.2013 und des Kraftfahrtbundesamtes vom 24.09.2013.

II. Am 08.01.2013 gegen 10:30 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Personenkraftwagen BMW, amtliches Kennzeichen ..., öffentliche Straßen, und zwar unter anderem die Bundesstraße 6 in Fahrtrichtung Hannover in der Gemarkung Garbsen Meyenfeld, Abschnitt 470, obwohl er wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht besaß. Auf seine Fahrerlaubnis der Bundesrepublik hat er am 13.09.2012 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg wirksam verzichtet und seinen Führerschein zurückgegeben. Darüber hinaus bestand gegen ihn aufgrund des Bußgeldbescheides der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, vom 01.11.2012 im Zeitraum vom 20.11.2012 bis 19.01.2013 ein Fahrverbot nach § 25 StVG.

III. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, dem verlesenen Verkehrszentralregisterauszug sowie der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes der am Tatort aufgestellten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage.

Der Angeklagte gab an, sich an das Ziel seiner Fahrt nicht mehr erinnern zu können. Er gehe aber davon aus, in Staatsgeschäften unterwegs gewesen zu sein. Auf dem Lichtbild der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erkenne er sich wieder. Offenbar sei er zu schnell gefahren. Weiter behauptete der Angeklagte, im Besitz einer Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Er habe zwar seinen Führerschein am 13.09.2012 abgegeben, hierbei aber nicht auf seine Fahrerlaubnis verzichten wollen. Eine vom Landkreis vorgelegte Verzichtserklärung habe er nicht unterschrieben. Vielmehr habe er seinen Führerschein mit einem selbst erstellten Schreiben vom 13.09.2012 an der Informationsstelle des Landkreises abgegeben. Darüber hinaus behauptet der Angeklagte, aufgrund einer Fahrerlaubnis des Staates Königreich Deutschland sowie des Staates Paraguay zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik berechtigt zu sein.

Das Lichtbild der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage wurde in Augenschein genommen. Der vergrößerte Ausschnitt des Lichtbildes weist ausreichende Details auf, anhand derer der Angeklagte als Fahrzeugführer des an der Messstelle abgelichteten BMW, amtliches Kennzeichen ..., zu erkennen ist. Sowohl die Gesichtszüge als auch der Haaransatz stimmten mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten überein.

Ausweislich der im Verkehrszentralregister erfassten Mitteilung der Zentralen Bußgeldbehörde des Landes Brandenburg, Gransee, vom 05.12.2012, welche verlesen wurde, hat die vorbezeichnete Bußgeldbehörde gegen den Angeklagten am 01.11.2012 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h unter anderem ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot erstreckte sich danach seit Rechtskraft Bußgeldbescheides bis 19.01.2013.

IV. Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte war nicht im Besitz der zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis.

Der Angeklagte hat wirksam am 13.09.2012 auf die ihm von der Fahrerlaubnisbehörde Wittenberg ausgestellte Fahrerlaubnis verzichtet. Nach eigenen Angaben wurde der Angeklagte über die Wirkungen eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis aufgeklärt. Dem wirksamen Verzicht steht auch nicht entgegen, dass er ein vorgefertigtes Formular der Fahrerlaubnisbehörde nicht unterzeichnet hat. Der Angeklagte habe seinen Führerschein nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 13.09.2012 an der Informationsstelle der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Damit sind die Verzichtserklärung und der Führerschein an die für den Verzicht zuständige Stelle, und zwar an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg, gelangt. Auf seinem vorgefertigten Schreiben ließ sich der Angeklagte durch die Fahrerlaubnisbehörde bestätigen, dass „Herr #### den Führerschein der Bundesrepublik Deutschland mit dem heutigen Datum zurückgab und die Vertraglichkeit, die durch Antragstellung bestand, damit aufgelöst ist.“ Auch wenn der Angeklagte in seinem Schreiben die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen nicht ausdrücklich aufführte, wird jedoch zweifelsfrei erkennbar, dass der Angeklagte die Rechte aus seiner Fahrerlaubnis aufzugeben beabsichtigte.

Weder sein selbst erstellter Fantasieführerschein des vom Angeklagten behaupteten Königreichs Deutschland noch eine etwaige Fahrerlaubnis des Staates Paraguay berechtigten den Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

Unabhängig von der Echtheit des nicht übersetzt vorgelegten Führerscheins des Staates Paraguay liegen die Voraussetzung für eine Anerkennung als ausländische Fahrerlaubnis nach § 29 Abs. 1 FeV nicht vor, weil der Angeklagte seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung im Inland hatte, § 29 Abs. 3 Nr. 1 FeV. Ein Wohnsitz in Paraguay zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis wird weder vom Angeklagten behauptet noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist in Anbetracht der über das Jahr 2012 verteilt im Verkehrszentralregister dokumentierten Verkehrsverstöße des Angeklagten, auf einen dauerhaften Wohnsitz in der Bundesrepublik zumindest im Jahr 2012 zu schließen, zumal der Angeklagte am 16.09.2012 in #### sein eigenes Königreich gegründet haben will.

Außerdem führte der Angeklagte das Kraftfahrzeug während eines gegen ihn zum Tatzeitpunkt nach § 25 Abs. 2 StVG mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, vom 01.11.2012 verhängten Fahrverbots. Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist am 20.11.2012 eingetreten. Das Fahrverbot dauerte bis 19.01.2013 an.

Auch wenn sich der Angeklagte als Staatsoberhaupt seines Fantasiestaates „Königreich Deutschland“ sieht, liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Einschränkung bzw. Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor.

V. Der Strafrahmen ist dem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG zu entnehmen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr reicht.

Zugunsten des Angeklagten war allenfalls zu würdigen, dass er seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt eingeräumt hat. Gleichwohl ließ der Angeklagte nicht ansatzweise eine Unrechtseinsicht erkennen.

Demgegenüber war erschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagten sowohl straf- als auch verkehrsrechtlich bereits erheblich, teilweise auch einschlägig, in Erscheinung getreten ist. Beim Angeklagten handelt es sich um einen notorischen Verkehrssünder, der die Gesetze der Bundesrepublik als für sich nicht geltend betrachtet. Mit der Erschaffung eines Fantasiestaates und Erstellung vermeintlicher Führerscheine und Personaldokumente eines angeblichen Königreichs Deutschland versucht sich der Angeklagte den Schein rechtmäßigen Handelns zu verleihen. Gleichzeitig sucht er die Öffentlichkeit und beabsichtigt Anhänger für seinen Fantasiestaat mit einer vermeintlich eigenen, dem Einfluss der Bundesrepublik Deutschland entzogenen Rechtsordnung zu gewinnen, wodurch die Gefahr von Wiederholungs- und Nachahmungstaten gegeben ist.

Tat- und schuldangemessen ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten.

In vorliegender Sache liegen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf ihn und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Der Angeklagte fällt durch die wiederholte und hartnäckige Begehung von Rechtsverstößen auf. Sowohl die Verhängung von Geldstrafen als auch die Verhängung einer Vielzahl von Bußgeldern wegen Verkehrsverstößen konnten den Angeklagten nicht davon abhalten, nunmehr erneut wegen eines Verkehrsdelikts straffällig zu werden. Er gab vielmehr an, mitunter bewusst Regelverstöße zu begehen, um letztlich auf dem Rechtsweg eine Bestätigung seiner abwegigen politischen Vorstellungen zu erhalten. Der Angeklagte erachtet die Bundesrepublik als nicht existent und betrachtet deren Gesetze als für ihn nicht geltend. Der Angeklagte unterscheidet sich aufgrund seiner beharrlichen Gesetzesverstöße von durchschnittlichen Tätern solcher Art. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist unerlässlich. Durch weitere Geldstrafen erscheint der Angeklagte nicht zu beeindrucken. Zudem ist durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahren entgegenzuwirken.

Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Die Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ist ungünstig. Dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, kann nicht erwartet werden. Bei der Beurteilung fanden zunächst die vorgenannten Strafzumessungserwägungen, die auch für die Sozialprognose erheblich sind, Berücksichtigung. Zudem ließ der Angeklagte in der Hauptverhandlung erkennen, dass er sich unabhängig von der Entscheidung des Gerichts auch in Zukunft nicht davon abhalten lassen werde, seinen selbst erstellten Führerschein des Fantasiestaates „Königreich Deutschland“ zu nutzen. In seinem Schlussvortrag präsentierte der Angeklagte darüber hinaus selbst gebastelte Fahrzeugkennzeichen seines Fantasiestaates, mit denen er künftig sein Fahrzeug statt mit amtlichen Kennzeichen versehen wolle. Der Angeklagte meint, allein durch den Schein eines vermeintlichen Verwaltungshandelns seines Fantasiestaates die Legitimität seines Handelns begründen zu können. Eine Unrechtseinsicht sowie eine Bereitschaft zur Verhaltensänderung sind beim Angeklagten nicht ansatzweise zu erkennen.

Aus der von ihm begangenen Tat ergibt sich, dass der Angeklagte nach § 69 Abs. 1 StGB zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht auch heute noch fort. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, ist neben der Strafe eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Eine Sperre von 12 Monaten hält das Gericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie den Tatumständen und den oben im einzelnen geschilderten Erwägungen zur Strafzumessung sowie Sozialprognose, auf die Bezug genommen wird, für ausreichend aber auch für erforderlich, um bei dem Angeklagten das zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge., Urteil v. 17.10.2013 - 60 Cs 7231 Js 21262/13 (59/13)