Diskussion:Mustafa Selim Sürmeli

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Immunitätsklauseln aus der universalen Charta/Verfassung des Zentralrats Europäischer Bürger

  • Artikel 39

Der UMR besitzt volle Rechtspersönlichkeit und öffentlich-rechtlichen Charakter als Weltanschauungsgemeinschaft. Als internationale, originäre, von Staaten unabhängige und öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft besitzt er insbesondere die Fähigkeit,

a. Stiftungen, Zeckbetriebe, Vereinigungen, nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen (NGO) zu gründen, zu registrieren, zu legitimieren und zu legalisieren, b. Übereinkommen mit Staaten und Völkerrechtssubjekten zu schließen und zu proklamieren c. vor Staatsgerichten aufzutreten. d. Menschenrechtsverletzungen festzustellen, zu ahnden und als Rat Beschlüsse zu erstellen und zu fassen, die eine Sanktionierung der Menschenrechtsverletzer zulassen. e. als Schiedsgericht und politisch unabhängiges Judikativorgan Recht zu sprechen. f. Ämter zu vergeben und Beamte zu ernennen g. als Treuhänder aufzutreten h. diplomatischen Status und Immunität zu verleihen. i. internationale und nationale Verträge die universelle Rechtskraft besitzen abzuschließen j. bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen, insbesondere das Recht in besetzten Gebieten Grund und Boden neu zuzuordnen und den in Kriegsgebieten lebenden Menschen neu zu übereignen k. bei Anrufung einer Gemeinschaft, die das Begehren eines eigenen Staates im Grunde der universalen Menschenrechte vorträgt, zu Beraten, zu unterstützen und völkerrechtlich zu legalisieren und legitimieren.

  • Artikel 40

1. Der UMR genießt auf dem Gebiete jedes seiner Mitglieder die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele notwendig sind.

2. Die Delegierten auf der Konferenz, die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Gründungsrat und die Beamten des Amtes genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um in voller Unabhängigkeit ihre in Verbindung mit der Organisation stehenden Aufgaben erfüllen zu können.

3. Immunität der Vermögenswerte/Archive Die Vermögenswerte der Gründungsorganisationen, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität vor der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs- oder durch Gesetzgebungsmaßnahmen. Die Archive der Gründungsorganisationen, gleich wo sie sich befinden, sind unverletzlich. Dies gilt ebenso für elektronische Archive Computerfestplatten oder sonstige im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung erzeugten oder gespeicherten Daten.

Die Gebäude und Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer ist, und für die Zwecke des UMR benutzt werden, sind unverletzbar.

Die Archive und ganz allgemein alle Dokumente sowie Datenträger, die dem UMR gehören oder sich in seinem Besitz befinden, sind jederzeit und wo immer sie sich befinden, unverletzbar.

4. Immunität der Organe Den Organen der Gründungsorganisationen sowie entsprechend ernannte Bedienstete sowie deren Familienangehörige werden neben der Immunität im dienstlichen Bereich auch die Immunität im privaten Bereich für die Dauer ihres Amts volle diplomatische Immunität zuerkannt.

  • Artikel 41

1. Der UMR schafft die zur Umsetzung der universalen Menschenrechte notwendigen Erlässe und Gesetze als international völkerrechtliche Norm [UMR-ACT`s].

2. Die verabschiedeten Erlässe und Gesetze werden den Vertretern und Delegierten der Gemeinschaft der universalen Menschrechte sowie den Vertretern der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der UN mitgeteilt.

3. Die Erlässe und Gesetze sind für die Mitglieder des UMR und diejenigen bindend, die sich zu der neuen universalen Menschenrechtscharta bekennen