Diskussion:Karl Heinz Fuchs

Aus Psiram
Version vom 19. November 2017, 15:38 Uhr von Abrax (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
  • praxis-vespa.de/photon-intrascalar-therapie/einzelne-wirkungsprinzipien
  • stevenblack.wordpress.com/2011/12/28/die-neue-medizin-der-lichtspektraltechnik/
  • praxis-bowtech.de/biophotonenanwendung.html
  • vitamarerostock.de, der ist besonderes übel, Unheiler der unbedingt wie ein Mediziner wirken will.

Weiterhin stand unter der Rubrik „Unternehmen“, dass die In-Photonic Group beim Europäischen Patentamt unter dem Aktenzeichen 398 44 740.3/40 unter anderem folgende Klassifikation eingetragen hat: „Herstellung von Behandlungsgeräten im Bereich von Biophotonen-Schwingungsverstärkern für Ärzte, Heilpraktiker und Privatleute. Herstellung von homöopathischen Medikamenten und Globuli-Übertragungssystemen, von Systemen zum Haltbarmachen von Lebensmitteln und von biologischen Präparaten für die Gesundheitspflege. Physikalische Wasserenthärtung. Verbesserung der Trinkwasserqualität und bioenergetische Schadstoffreduzierung“.

Es gibt aber kein Patent unter dem Aktenzeichen. Zwar hatte Karl-Heinz Fuchs einmal eine deutsche Marke unter diesem Aktenzeichen, doch die wurde bereits im Jahr 2008 gelöscht. Das Unternehmen In-Photonic verfügt derzeit über keinerlei gewerbliche Schutzrechte an Ihren Produkten oder Zeichen. Dies ist eine weitere irreführende Angabe, diesmal über die Inhaberschaft an Rechten des geistigen Eigentums gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Auf dem Webauftritt, der Firmenpräsentation und im Produktkatalog wurde das Symbol © in Zusammenhang mit „In-Photonic“, „In-Photonic Group“ und „In-Photonic Technologie“ verwendet. Auch hier eine Täuschung, denn es existiert keine so lautende Marke.

Es gab zwar bis 2014 eine auf Karl-Heinz Fuchs eingetragene Wort-/Bildmarke, die diesen Bestandteil enthielt, doch neben „In-Photonic“ waren noch weitere Text- und grafische Bestandteile enthalten. Hier handelt es sich demnach um eine Falschangabe gegenüber dem Verkehr über die Inhaberschaft an einer eingetragenen Marke und damit an Rechten des geistigen Eigentums gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. In der Firmenpräsentation wurde zudem behauptet: „Die Entwicklung der In-Photonic ®-Technologie ist urheberrechtlich geschützt.“ Ebenfalls eine irreführende Angabe über die Inhaberschaft an Rechten des geistigen Eigentums. Vor allem sind bloße technische Erfindungen nicht urheberrechtlich schutzfähig, anders im Gegenzug zum Beispiel eine technische Zeichnung.

Wegen dieser Wettbewerbsverstöße stellte BestWater International einen Antrag durch die Anwaltskanzlei http://www.geistiges-eigentum.de von Herrn M. Pietruck auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Berlin folgte dem Antrag und hat mit der Einstweiligen Verfügung (Geschäftsnummer 16 O 387/15) vom 21.09.2015 beschlossen, dass es der In-Photonic Group untersagt ist, alle die zuvor erwähnten Aussagen zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet des Vertriebs von Trinkwasseraufbereitungsanlagen und Energetisierugsmodulen zu behaupten oder zu verbreiten. Da eine einstweilige Verfügung lediglich eine vorläufige Regelung darstellt, sollte die In-Photonic Group eine vorformulierte Abschlusserklärung abgeben, welche die einstweilige Verfügung als rechtsverbindlich anerkennt.

Die In-Photonic Group war bereit die Regelung anzuerkennen und auf die Erhebung eines Widerspruchs zu verzichten. Allerdings gab es eine Bedingung. Die Regelung gelte nur solange, bis in der Zukunft die Tatsachen der Wahrheit entsprechen, was den akademischen Grad eines Doktortitels von Karl-Heinz Fuchs oder die Eintragung der Marke In-Photonic betrifft. Für die anderen beiden Punkte gilt die Regelung uneingeschränkt. Gegen wahre Tatsachen hat BestWater natürlich nichts einzuwenden. Wer sich mit seinen Federn schmückt, dem sei es gegönnt, doch mit fremden bzw. falschen Federn schmücken …