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LG Dessau-Roßlau - 3 0 47/12 - Urt. v. 14.09.12 Für den Vertrieb von Hoodia enthaltenden Lebensmitteln darf nicht geworben werden, da es sich um ein Lebensmittel resp. eine Lebensmittelzutat handelt, die zum Stichtag des 15.05.1997 in keinem Mitgliedstaat der EU in erheblicher Menge für den menschlichen Ver-zehr verwendet wurde. Der Verkehr mit derartigen Produkten ist gemäß der Novel-FoodV erlaubnispflichtig. Liegt für Hoodia oder einzelne aus diesem bestehende Produkte weder eine Genehmigung noch eine Notifizierung gem. Art. 4 bzw. Art. 5 der Verordnung vor, ver-stößt sowohl die Bewerbung als auch der Vertrieb von Hoodia enthaltenden Lebensmitteln gegen die Novel-FoodV und damit gegen § 4 Nr. 11 UWG.

Da ein Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit resp. Sicherheit von Ver-brauchern vorliegt, sind auch die Erheblichkeitsanforderungen gem. § 3 UWG erfüllt.

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