Diskussion:Farblichttherapie: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 1. September 2016, 13:57 Uhr

Urteile

LG Potsdam - 52 O 80/15 - Urt. v. 24.02.16 Die Bewerbung eines Gerätes zur photomedizinischen Behandlung mit therapeutischen Wirkungsbehauptungen (u.a. Regeneration von Knochen- und Knorpelgewebe, Reduktion von Entzündungen und Ödemen, Stimulation von Wundheilungsvorgängen, Linderung von Schmerzen unterschiedlicher Schmerzbilder, Verbesserung der Blutzirkulation im Knochengewebe und Weichteilgewebe, erfolgreiche Behandlung bei neurologischen Indikationen, wie Depressionen, Epilepsie, Parkinson'sche Erkrankung, Entzündungen in Nasennebenhöhlen, Stirnhöhlen, Kieferhöhlen, Fettstoffwechselstörungen, chronischen Lebererkrankungen, kardiovaskulären Erkrankungen, Auto-Immunerkrankungen und allergischen Symptomen) ist zur Irreführung geeignet, sofern es der Wirkweise der photomedizinischen Behandlung an einer wissenschaftlichen Absicherung ermangelt.