Diskussion:Esoterische Mauertrockenlegung: Unterschied zwischen den Versionen

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2. Die Bewerbung eines Gerätes zur drahtlosen Mauerentfeuchtung mit Aussagen zu dessen mauerentfeuchtender Wirkung ist zur Irreführung gem. § 5 I, II Nr. 1 UWG geeignet, sofern die behaupteten Wirkzusammenhänge durch den Einsatz des beworbenen Gerätes wissenschaftlich nicht belegt sind.
 
2. Die Bewerbung eines Gerätes zur drahtlosen Mauerentfeuchtung mit Aussagen zu dessen mauerentfeuchtender Wirkung ist zur Irreführung gem. § 5 I, II Nr. 1 UWG geeignet, sofern die behaupteten Wirkzusammenhänge durch den Einsatz des beworbenen Gerätes wissenschaftlich nicht belegt sind.
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KG - 5 U 16/14 - Urt. v. 29.09.15  
 
KG - 5 U 16/14 - Urt. v. 29.09.15  
 
Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.
 
Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.
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Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für den unlauteren Internetauftritt dieser Gesellschaft als Täter.
 
Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für den unlauteren Internetauftritt dieser Gesellschaft als Täter.
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LG Düsseldorf - 12 O 55/14 - Urt. v. 11.03.15
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Die Bewerbung eines „elektogalvanischen Gerätes“, das innerhalb einer Wasserleitung angeordnet werden und dem Schutz vor Korrosion und Kalkablagerungen sowie der Minimierung bereits bestehender Verkalkung dienen soll, ist zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet, sofern bislang keine wissenschaftlich belastbaren Nachweise für entsprechende Wirkungen existieren.
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LG München I - 17 HK O 7546/10 - Urt. v. 18.12.14
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Die Bewerbung eines Gerätes, das im Wege der Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchtes Mauerwerk trocknen soll, mit Behauptungen wie „wir entfeuchten Mauern nach dem elektrokybernetischen Verfahren“, „E. hat einen Meilenstein in der Weiterentwicklung der elektrophysikalischen Mauerwerksentfeuchtung gesetzt“, „wir erhöhen die Verdunstung um ein Vielfaches ... wir orientieren das Wasser zurück ins Erdreich ... beide Effekte schützen so das Mauerwerk vor Wiederdurchfeuchtung“ resp. „am Ende haben Sie ein entfeuchtetes Mauerwerk, mit Garantie“ ist zur Irreführung geeignet, sofern die behaupteten Wirkungen wissenschaftlich nicht belegt sind.
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LG Berlin - 15 O 345/14 - Urt. v. 28.10.14
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Die Bewerbung eines Gerätes zur drahtlosen Mauerentfeuchtung mit Behauptungen wie „Feuchte Mauern? Schnell und einfach trocken mit E.“, „in einem Zeitraum von 6 bis maximal 36 Monaten wird die garantierte Entfeuchtungsleistung erreicht“, „endlich trocken. Alle Büroräume sind wieder nutzbar“, „feuchte Wände und Modergeruch sind verschwunden“ resp. „alles trocken - der Spuk mit den feuchten Wänden ist vorbei“ ist zur Irreführung geeignet, sofern die behaupteten Wirkungszusammenhänge wissenschaftlich nicht belegt sind.
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OLG Stuttgart - 2 W 14/12 - Beschl. v. 18.07.12
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Die Beweislast für die Frage, ob ein als System zur drahtlosen elektrophysikalischen Bau-werkstrockenlegung angebotenes Gerät die ihm beigelegte mauerentfeuchtende Wirkung hat, liegt beim Anbieter des Gerätes.
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Unterwirft sich die beweisbelastete Partei im Rechtsstreit vollständig dem Unterlassungs-antrag zu einem Zeitpunkt, zu dem der nächste Schritt des Gerichts die Beschlussfassung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Anforderung des erforderlichen Kostenvorschusses gewesen wäre, besteht zumindest eine starke Vermutung dafür, dass dies der Einsicht geschuldet ist, diesen Beweis voraussichtlich nicht führen zu können und deshalb auch das Kostenrisiko nicht eingehen zu wollen.
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Weil dadurch zugleich dem Kläger die Chance genommen wird, den von ihm begonnenen Rechtsstreit ohne eigene Kostenbelastung zum Erfolg zu führen, spricht dies dafür, es als billig und angemessen i.S.d. § 91 a ZPO zu bewerten, dem beweisbelasteten Prozessgegner alle Kosten aufzuerlegen.
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==Kommentare==
 
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Diese Lobbyvereinigung EURAFEM aus dem [[Aquapol]]-Artikel würde auch gut hier rein passen. --[[Benutzer:Skrzypczajk|Skrzypczajk]] 21:42, 2. Jan. 2011 (CET)
 
Diese Lobbyvereinigung EURAFEM aus dem [[Aquapol]]-Artikel würde auch gut hier rein passen. --[[Benutzer:Skrzypczajk|Skrzypczajk]] 21:42, 2. Jan. 2011 (CET)
 
:darf ich meinen Auflauf noch zu Ende backen? Der ist noch im Ofen, jobbedingt sehr spät. Ansonsten sind wir ja ein Gemeinschaftsprojekt... [[Benutzer:Dominik|Dominik]] 23:11, 2. Jan. 2011 (CET)
 
:darf ich meinen Auflauf noch zu Ende backen? Der ist noch im Ofen, jobbedingt sehr spät. Ansonsten sind wir ja ein Gemeinschaftsprojekt... [[Benutzer:Dominik|Dominik]] 23:11, 2. Jan. 2011 (CET)

Aktuelle Version vom 1. September 2016, 15:25 Uhr

Urteile

LG Berlin - 91 O 135/14 - Urt. v. 24.02.15 1. Auch der Geschäftsherr eines Handelsvertreters bzw. Vertriebspartners kann als dessen Beauftragter i.S.d. § 8 II UWG anzusehen sein.

2. Die Bewerbung eines Gerätes zur drahtlosen Mauerentfeuchtung mit Aussagen zu dessen mauerentfeuchtender Wirkung ist zur Irreführung gem. § 5 I, II Nr. 1 UWG geeignet, sofern die behaupteten Wirkzusammenhänge durch den Einsatz des beworbenen Gerätes wissenschaftlich nicht belegt sind.


KG - 5 U 16/14 - Urt. v. 29.09.15 Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Zur Frage der Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts auf einen österreichischen Internet-Auftritt.

Zur Frage der Irreführung durch die Bewerbung eines Verfahrens zur Mauerwerksentfeuchtung, dessen wesentlicher Bestandteil ein Gerät ist, das aus Plastik resp. Aluminium besteht, in dessen Inneren drei Plastikstifte eingebaut sind, die zwei kreisrunde Plastikscheiben tragen und das in der Weise funktionieren soll, dass in dieses Gerät ohne Kontakt zum Mauerwerk, ohne Eingriff in die Bausubstanz und ohne Einsatz einer Energiequelle „Raumenergie“ einfließe, es von unten „Bodenenergie“ ansauge, beide Energien in ein Wirkungsfeld umwandele, das wiederum ins Mauerwerk gesandt werde und dort die Wassermoleküle nach unten ziehe.

Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für den unlauteren Internetauftritt dieser Gesellschaft als Täter.


LG München I - 17 HK O 7546/10 - Urt. v. 18.12.14 Die Bewerbung eines Gerätes, das im Wege der Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchtes Mauerwerk trocknen soll, mit Behauptungen wie „wir entfeuchten Mauern nach dem elektrokybernetischen Verfahren“, „E. hat einen Meilenstein in der Weiterentwicklung der elektrophysikalischen Mauerwerksentfeuchtung gesetzt“, „wir erhöhen die Verdunstung um ein Vielfaches ... wir orientieren das Wasser zurück ins Erdreich ... beide Effekte schützen so das Mauerwerk vor Wiederdurchfeuchtung“ resp. „am Ende haben Sie ein entfeuchtetes Mauerwerk, mit Garantie“ ist zur Irreführung geeignet, sofern die behaupteten Wirkungen wissenschaftlich nicht belegt sind.


LG Berlin - 15 O 345/14 - Urt. v. 28.10.14 Die Bewerbung eines Gerätes zur drahtlosen Mauerentfeuchtung mit Behauptungen wie „Feuchte Mauern? Schnell und einfach trocken mit E.“, „in einem Zeitraum von 6 bis maximal 36 Monaten wird die garantierte Entfeuchtungsleistung erreicht“, „endlich trocken. Alle Büroräume sind wieder nutzbar“, „feuchte Wände und Modergeruch sind verschwunden“ resp. „alles trocken - der Spuk mit den feuchten Wänden ist vorbei“ ist zur Irreführung geeignet, sofern die behaupteten Wirkungszusammenhänge wissenschaftlich nicht belegt sind.


OLG Stuttgart - 2 W 14/12 - Beschl. v. 18.07.12 Die Beweislast für die Frage, ob ein als System zur drahtlosen elektrophysikalischen Bau-werkstrockenlegung angebotenes Gerät die ihm beigelegte mauerentfeuchtende Wirkung hat, liegt beim Anbieter des Gerätes.

Unterwirft sich die beweisbelastete Partei im Rechtsstreit vollständig dem Unterlassungs-antrag zu einem Zeitpunkt, zu dem der nächste Schritt des Gerichts die Beschlussfassung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Anforderung des erforderlichen Kostenvorschusses gewesen wäre, besteht zumindest eine starke Vermutung dafür, dass dies der Einsicht geschuldet ist, diesen Beweis voraussichtlich nicht führen zu können und deshalb auch das Kostenrisiko nicht eingehen zu wollen.

Weil dadurch zugleich dem Kläger die Chance genommen wird, den von ihm begonnenen Rechtsstreit ohne eigene Kostenbelastung zum Erfolg zu führen, spricht dies dafür, es als billig und angemessen i.S.d. § 91 a ZPO zu bewerten, dem beweisbelasteten Prozessgegner alle Kosten aufzuerlegen.

Kommentare

Diese Lobbyvereinigung EURAFEM aus dem Aquapol-Artikel würde auch gut hier rein passen. --Skrzypczajk 21:42, 2. Jan. 2011 (CET)

darf ich meinen Auflauf noch zu Ende backen? Der ist noch im Ofen, jobbedingt sehr spät. Ansonsten sind wir ja ein Gemeinschaftsprojekt... Dominik 23:11, 2. Jan. 2011 (CET)