Diskussion:Elektrosmog-Schutzprodukte

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Urteile

LG München I - 17 HK O 219/15 - Urt. v. 25.06.15 Die Bewerbung von Produkten, die schwingungsenergetisch funktionieren und der „gesundheitlichen Prävention“, der „gesundheitlichen Optimierung“, der „Stärkung der Energie“ dienen und für „gesunde Lebensräume und Schlafräume“ sorgen sollen, ist zur Irreführung gem. § 3 HWG geeignet, sofern der Werbende für die ausgelobten positiven Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden nicht einmal den Ansatz eines irgendwie gearteten Wirkungsnachweises zu erbringen vermag.

Zur Frage der Ausräumung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis, der von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht dahingehend verstanden wird, dass es den Wirkungsbehauptungen an einer wissenschaftlichen Absicherung ermangelt, vielmehr lediglich erkennen lässt, dass der Werbende diesen nur erteilt, um sich rechtlich resp. wettbewerbsrechtlich abzusichern.


OLG München - 6 U 3700/13 - Urteil v. 12.02.15 Die Bewerbung von Gerätschaften, die nach den Behauptungen des Werbenden in der Lage seien, Schadstoffinformationsschwingungen zu neutralisieren und insoweit den Erhalt der Gesundheit durch Schutz vor pathogenen Strahlungen und Umweltbelastungen bewirken zu können, ist zur Irreführung geeignet, sofern der Werbende nicht darzutun vermag, dass seine gesundheitsbezogenen Werbeaussagen (u.a. „befreit Leitungswasser, Raumluft, Elektro-Smog und Erdstrahlen von ... krankmachenden Informationswellen“) gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.