Diskussion:Elektrosmog-Schutzprodukte

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Urteile

LG München I - 17 HK O 219/15 - Urt. v. 25.06.15 Die Bewerbung von Produkten, die schwingungsenergetisch funktionieren und der „gesundheitlichen Prävention“, der „gesundheitlichen Optimierung“, der „Stärkung der Energie“ dienen und für „gesunde Lebensräume und Schlafräume“ sorgen sollen, ist zur Irreführung gem. § 3 HWG geeignet, sofern der Werbende für die ausgelobten positiven Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden nicht einmal den Ansatz eines irgendwie gearteten Wirkungsnachweises zu erbringen vermag.

Zur Frage der Ausräumung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis, der von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht dahingehend verstanden wird, dass es den Wirkungsbehauptungen an einer wissenschaftlichen Absicherung ermangelt, vielmehr lediglich erkennen lässt, dass der Werbende diesen nur erteilt, um sich rechtlich resp. wettbewerbsrechtlich abzusichern.