Diskussion:Bachblüten

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Urteile

OLG Oldenburg - 6 U 15/15 - Urt. v. 28.08.15 Bachblüten-Produkte sind weder als Funktions- noch als Präsentationsarzneimittel zu qualifizieren, sondern stellen Lebensmittel dar.

Zu den „gesundheitsbezogenen Angaben“ gem. Art. 2 I Nr. 5 HCV gehören auch die in Bezug auf die psychischen Funktionen des menschlichen Körpers oder Verhaltensfunktionen erfolgende Beschreibungen und Verweisungen.

Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt auch dann vor, wenn das Wort „gesund“ in der Angabe nicht enthalten ist, jedoch bei einem aufmerksamen und verständigen Verbraucher Assoziationen die Gesundheit betreffend ausgelöst werden.

Eine Bewerbung von Bachblüten-Produkten mit Werbeaussagen wie „bei Nervosität“, „bei innerer Unruhe“, „in Stresssituationen“, „bei hoher Belastung im Alltag und Beruf“ resp. „für schnelle Energie & Konzentration“ bringt mittelbar zum Ausdruck, dass die beworbenen Produkte den Verwendern in bestimmten Situationen helfen, also eine bestimmte Wirkung haben, nämlich Anspannung und Aufregung verhindern oder mildern bzw. in den (emotional) aufregenden oder belastenden Situationen beruhigen und stärken. Sie suggerieren insoweit, dass den Produkten und hierbei der beinhalteten Bachblüten-Essenz eine gesundheitsfördernde Wirkung zukommt.

Zur Frage der Abgrenzung von gesundheitsbezogenen Angaben von auf das allgemeine Wohlbefinden bezogenen Angaben.


OLG Hamm - I-4 U 138/13 - Urt. v. 07.10.14 Bei Bachblütenprodukten handelt es sich um Lebensmittel im Sinne der HCV. Insoweit ist der Anwendungsbereich der HCV eröffnet.

Nach Art. 10 III HCV sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 HGV oder Art. 14 HCV enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. "Kopplungsgebot").

Auch im Falle sogenannter "Botanicals" - unterstellt, dass Bach-Blütenprodukte dieser Produktgruppe zugehörig sind - ist von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des Art. 10 III HCV auszugehen.


KG - 24 U 30/11 - Beschl. v. 04.07.12 Die Angabe "Original Notfall ... nach Dr. Bach" für Lebensmittel (Bonbons) ist ebenso wie die entsprechende Angabe für Kosmetika ("Blütenbad") zur Täuschung geeignet, weil hierdurch Wirkungen für den Anwender in besonderer Lage vorgetäuscht werden, die die Produkte nicht aufweisen.

Für Ansprüche, die aus dem Unterlassungsklagengesetz abgeleitet werden, gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten aus § 11 UWG.