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'''Diätetische Lebensmittel''' sind Lebensmittel, die sowohl den Bestimmungen der Diätverordnung (DiätV)<ref>http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/di_tv/gesamt.pdf</ref> als auch denjenigen des [[LFGB|Lebensmittel- und Futtergesetzbuches]] entsprechen.
 
'''Diätetische Lebensmittel''' sind Lebensmittel, die sowohl den Bestimmungen der Diätverordnung (DiätV)<ref>http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/di_tv/gesamt.pdf</ref> als auch denjenigen des [[LFGB|Lebensmittel- und Futtergesetzbuches]] entsprechen.
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Laut Diätverordnung sind die diätetischen Lebensmittel für eine bestimmte Personengruppe ("definierte Personengruppe") bestimmt, und zu einem Ernährungszweck bestimmt. Sie müssen sich darüber hinaus von "Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs" unterscheiden.  
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Laut Diätverordnung sind die diätetischen Lebensmittel für eine bestimmte Personengruppe ("definierte Personengruppe") bestimmt, und zu einem Ernährungszweck bestimmt. Sie müssen sich darüber hinaus von "Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs" unterscheiden. Diätetische Lebensmittel im Gegensatz zu Arzneimitteln keines Zulassungsverfahrens und benötigen keinen Wirksamkeitsnachweis wie er für Arzneimittel (Ausnahme: besondere Therapierichtungen wie Homöopathie) notwendig ist. Diätetische Lebensmittel müssen lediglich vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
    
Die in der Diätverordnung erwähnte "definierte Personengruppe" bezieht sich dabei auf verschiedene Gruppen von Menschen:
 
Die in der Diätverordnung erwähnte "definierte Personengruppe" bezieht sich dabei auf verschiedene Gruppen von Menschen:
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