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:''Wir erlauben und begrüßen ausdrücklich das Zitieren unserer Dokumente sowie das Setzen von Links auf unsere Website, solange kenntlich gemacht wird, dass es sich um Inhalte der Website des DZVhÄ handelt und diese Inhalte nicht in Verbindung mit Inhalten Dritter gebracht werden, die den Interessen des DZVhÄ widersprechen.''
 
:''Wir erlauben und begrüßen ausdrücklich das Zitieren unserer Dokumente sowie das Setzen von Links auf unsere Website, solange kenntlich gemacht wird, dass es sich um Inhalte der Website des DZVhÄ handelt und diese Inhalte nicht in Verbindung mit Inhalten Dritter gebracht werden, die den Interessen des DZVhÄ widersprechen.''
 
Diese Angabe steht im Widerspruch zum Urheberrecht und des damit verbundenen Rechts zu zitieren. So heisst es im §51 des UrhG (Stand: 1. Januar 2008):
 
Diese Angabe steht im Widerspruch zum Urheberrecht und des damit verbundenen Rechts zu zitieren. So heisst es im §51 des UrhG (Stand: 1. Januar 2008):
:''„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn<br>*einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,*Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,*einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.''
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:''„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn''
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::*''einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden''
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::*''Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,''
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::*''einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.''
    
Aus dem §51 des UrhG leitet sich das sogenannte Zitatprivileg ab, das sich der grundgesetzlich garantierten Weltanschauungs-, Kunst-, Meinungs-, Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit bedient (Art. 4 und Art. 5 GG). Der DZVhÄ versucht demnach ein Recht aus dem Grundgesetz zu verweigern, nur um sich vor der Kritik an Hand von Belegen zu entziehen.
 
Aus dem §51 des UrhG leitet sich das sogenannte Zitatprivileg ab, das sich der grundgesetzlich garantierten Weltanschauungs-, Kunst-, Meinungs-, Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit bedient (Art. 4 und Art. 5 GG). Der DZVhÄ versucht demnach ein Recht aus dem Grundgesetz zu verweigern, nur um sich vor der Kritik an Hand von Belegen zu entziehen.
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