Unter einem Binnenkonsens versteht man einen Konsens, der nur innerhalb eines begrenzten Personenkreises besteht.

Bezüglich homöopatischer, phytotherapeutischer und anthroposophischer Mittel bezeichnet der Binnenkonsens zudem die Tatsache, dass die Hersteller dieser Mittel selbst über die Wirksamkeit entscheiden dürfen und keinerlei wissenschaftlich belegten Nachweis zur Wirksamkeit erbringen müssen. Die per Definition im deutschen Arzneimittelrecht einbezogenen Methoden, die die evidenzbasierte Medizin ablehnen, werden Besondere Therapierichtungen genannt. Es genügt ein Eintrag im Register der zuständigen Bundesbehörde.[1] Um den eklatanten Widerspruch einer rational basierten Beurteilung von Medikamenten zu umgehen, wird dort euphemistisch von "Wissenschaftspluralismus" gesprochen.

Entstehung

Der Binnenkonsens ist im Sozialgesetzbuch V verankert. Bis 1997 hieß es im § 135 des Sozialgesetzbuches V:

"Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anerkannt ist."

Auf Initiative der Bundetagsabgeordneten Beatrix Philipp (CDU) beschloss der Bundestag nun, in diesem Satz vier Wörter einzufügen: Nach "Erkenntnisse" wird "in der jeweiligen Therapieform" eingefügt. Das heißt: Über die Homöopathika entscheiden die Homöopathen, über die Antrhoposophika die Anthroposophen. Damit spielt sich das Zulassungsverfahren in einem reinen "Binnenkonsens" ab. [2] Damit heißt es nun:

"Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapieform anerkannt ist."

Die Änderung geht auf ein Gutachten zurück, das der Stuttgarter Jurist Rüdiger Zuck 1991 im Auftrag des "Europäischen Verbraucher-Verbands für Naturmedizin" erstellt hat, einem anthroposophischen Interessenverband mit Sitz in Herdecke.[2]

Weblinks

Quellennachweis