Binnenkonsens: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 26. Dezember 2013, 11:44 Uhr


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Unter Binnenkonsens versteht man in Deutschland bezüglich homöopatischer, phytotherapeutischer und anthroposophischer Mittel die seltsame Tatsache, dass die Hersteller dieser Mittel selbst über die Wirksamkeit entscheiden dürfen und keinerlei wissenschaftlich belegten Nachweis zur Wirksamkeit erbringen müssen. Die per Definition im deutschen Arzneimittelrecht einbezogenen Methoden, die die evidenzbasierte Medizin ablehnt, werden Besondere Therapierichtungen genannt. Es genügt ein Eintrag im Register der zuständigen Bundesbehörde [1]. Um den eklatanten Widerspruch einer rational basierten Beurteilung von Medikamenten zu umgehen, wird dort euphemistisch von Wissenschaftspluralismus gesprochen.

Entstehung

Der Binnenkonsens ist im Sozialgesetzbuch V verankert. Bis 1997 hieß es im § 135 des Sozialgesetzbuches V:

"Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschafltichen Erkenntnisse anerkannt ist."

Auf Initiative von Beatrix Philipp (CDU) beschloss der Bundestag nun, in diesem Satz vier Wörter einzufügen: Nach "Erkenntnisse" wird eingefügt "in der jeweiligen Therapieform". Das heißt: Über die Homöopathika entscheiden die Homöopathen, über die Antrhoposophika die Anthroposophen. Damit spielt sich das Zulassungsverfahren in einem reinen "Binnenkonsens" ab.[2]

Statt:

"Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschafltichen Erkenntnisse anerkannt ist."

hieß es nun:

"Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschafltichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapieform anerkannt ist."

Weblinks

Quellennachweis