Bernstein: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach einem Urteil des LG&nbsp;Hamburg vom 21.&nbsp;August 2008 (Az.: 327&nbsp;O&nbsp;204/08) ist es gem. §§&nbsp;3,&nbsp;4 Nr.&nbsp;11,&nbsp;5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gem. §§&nbsp;1&nbsp;I Nr.&nbsp;2,&nbsp;3 S.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 HWG (Heilmittelwerbegesetz)<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html</ref> unlauterer Wettbewerb, bestimmten Steinen krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die so genannten „Heilsteine“ heilende Wirkung entfalten. Insbesondere ist es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. Gleichgültig soll es dabei sein, ob mit konkreten Wirkungen der Steine geworben oder den Steinen in allgemeiner Weise heilende Wirkung zugesprochen wird.<ref>http://www.it-recht-kanzlei.de/irrefuehrende-werbung-heilsteine.html</ref>
 
Nach einem Urteil des LG&nbsp;Hamburg vom 21.&nbsp;August 2008 (Az.: 327&nbsp;O&nbsp;204/08) ist es gem. §§&nbsp;3,&nbsp;4 Nr.&nbsp;11,&nbsp;5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gem. §§&nbsp;1&nbsp;I Nr.&nbsp;2,&nbsp;3 S.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 HWG (Heilmittelwerbegesetz)<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html</ref> unlauterer Wettbewerb, bestimmten Steinen krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die so genannten „Heilsteine“ heilende Wirkung entfalten. Insbesondere ist es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. Gleichgültig soll es dabei sein, ob mit konkreten Wirkungen der Steine geworben oder den Steinen in allgemeiner Weise heilende Wirkung zugesprochen wird.<ref>http://www.it-recht-kanzlei.de/irrefuehrende-werbung-heilsteine.html</ref>
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==Weblinks==
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*Mäx Zawodsky: [http://www.nordbayern.de/2.283/max-klart-auf-bernstein-hilft-nicht-gegen-zecken-1.558062 Mäx klärt auf: Bernstein hilft nicht gegen Zecken] Nürnberger Zeitung, 28. Juli 2009
  
 
==Quellenverzeichnis==
 
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Version vom 20. Mai 2015, 09:17 Uhr

Amber.jpg

Bernstein (mittelniederdeutsch Börnsteen „Brennstein“, lat. electrum oder glaesum, altgrch. τò ήλεκτρον, aus dem Phönizischen, in der Bedeutung „das Duft Verbreitende“) ist ein klarer bis undurchsichtiger gelber Stein aus fossilem Harz. Der dominikanische Bernstein kann sogar grünlich bis bläulich gefärbt sein. Bernstein ist bis zu 260 Millionen Jahre alt. Aus dem zähflüssigen Harz damaliger Bäume wurde im Laufe der Zeit eine feste, amorphe (nicht kristalline) Substanz. Somit ist Bern„stein“ kein Mineral oder Gestein.

Bedeutung in der Pseudomedizin

Bernstein wird seit alter Zeit als Heilmittel eingesetzt. So schreibt Plinius der Ältere in seiner Naturalis historia, dass auf der Haut getragene Bernsteinamulette vor Fieber schützen. Der Glaube an die „Kraft des Steins“ findet sich auch in magischen Vorstellungen der Neuzeit wieder – etwa, wenn empfohlen wird, Ehefrauen nachts Bernstein auf die Brust zu legen, um sie so zum Gestehen schlechter Taten zu bringen. Im Volksaberglauben gilt Bernstein als Schutz vor bösem Zauber und soll Dämonen, Hexen und Trolle vertreiben.[1]

Bernstein wird auch heute noch in der Pseudomedizin als Heilstein in Heilschmuck verwendet. Dabei werden ein oder mehrere Steine als Amulett oder Kette mit direktem Hautkontakt am Körper getragen. Dem Bernstein werden zahlreiche Wirkungen zugeschrieben: bei Hauterkrankungen, offenen Wunden, trockener Haut, Schuppenflechte, Juckreiz, Allergien, Schleimhautentzündung, unreiner Haut, Entzündungen im Mundbereich oder Rachen, Menstruationsschmerzen, Kopfschmerzen, Rückenproblemen, Arthritis, Rheuma, Gicht, Gelenkentszündungen, Verspannungen, Sehnenscheidenentzündung, grippalen Infekten mit Fieber, niedrigem Blutdruck, Durchblutungsstörungen, Blasenreizung, Magersucht, Hitzewallungen, Asthma, Bronchitis und Schilddrüsenerkrankungen. Auch gegen psychische Störungen soll Bernstein helfen.[2] Besonders verbreitet ist der Irrglaube, dass Bernstein Säuglingen das Zahnen erleichtern soll. Dazu wird den Kindern eine Bernsteinkette umgelegt.

Bei Hunden werden Bernsteinketten zur Vorbeugung gegen Zeckenbefall beworben.

angebliche Wirkungsweise

Bernstein soll zum Erlangen der Wirksamkeit mit Mondlicht "aufgeladen" werden. Diese "Energie" wird angeblich auf andere Medien, wie z.B. Wasser oder den Körper selbst abgegeben. Seltener wird auch empfohlen, pulverisierten Bernstein oral einzunehmen.

Die Wirkung gegen Zecken beim Hund wird damit begründet, dass Bernstein ätherische Öle enthalte, diese freisetze und dadurch einen harzig-würzigen Geruch ausströme, der die Zecken vom Hund fernhalten soll. Ferner soll die statische Aufladung des Bernsteins durch die ständige Reibung am Fell der Hunde ebenfalls Zecken fernhalten.

Weder für die Art noch den Mechanismus dieser Wirkungen gibt es wissenschaftliche Beweise.

Gefahren

Während keinerlei Nutzen bekannt ist, können Bernsteinketten für Säuglinge und Kleinkinder trotzdem gefährlich sein. Bernsteinketten können das Kind beim Spielen und auch Schlafen verletzen und sogar strangulieren, wenn sie sich irgendwo verhaken. Reißt die Kette oder wird ein Stein zerbissen, besteht die Gefahr, dass das Kind Steine in den Mund nimmt und verschluckt oder sie in Nase und Ohren steckt.[3] Todesfälle sind beschrieben.[4]

Rechtliches

Nach einem Urteil des LG Hamburg vom 21. August 2008 (Az.: 327 O 204/08) ist es gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gem. §§ 1 I Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz)[5] unlauterer Wettbewerb, bestimmten Steinen krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die so genannten „Heilsteine“ heilende Wirkung entfalten. Insbesondere ist es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. Gleichgültig soll es dabei sein, ob mit konkreten Wirkungen der Steine geworben oder den Steinen in allgemeiner Weise heilende Wirkung zugesprochen wird.[6]

Weblinks

Quellenverzeichnis