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Das diätetische Lebensmittel Avemar soll, laut agressiver Werbung im Internet, entzündungshemmende, [[Antioxidantien|antioxidative]], immunmodulatorische und krebshemmende Eigenschaften haben. Falls Avemar jedoch tatsächlich relevante antioxidative Wirkungen beim Menschen entfaltet, wäre von einer Anwendung bei therapierten Krebspatienten schon deshalb abzuraten, weil bei der Behandlung von Tumoren freie Radikale entstehen sollen, um die Tumorzellen abzutöten. Antioxidantien verringern deshalb den Heilungserfolg mancher Krebstherapien (Chemotherapie/Strahlentherapie).<ref>http://www.internisten-im-netz.de/de_news_6_0_386_antioxidanzien-k-nnen-krebs-patienten-schaden.html</ref> In Studien zeigte sich, dass Avemar die Östrogen-Empfindlichkeit erhöht. Daher muss dieser Umstand bei der Ernährung von Patienten mit östrogensensiblen Tumoren zwingend beachtet werden.
 
Das diätetische Lebensmittel Avemar soll, laut agressiver Werbung im Internet, entzündungshemmende, [[Antioxidantien|antioxidative]], immunmodulatorische und krebshemmende Eigenschaften haben. Falls Avemar jedoch tatsächlich relevante antioxidative Wirkungen beim Menschen entfaltet, wäre von einer Anwendung bei therapierten Krebspatienten schon deshalb abzuraten, weil bei der Behandlung von Tumoren freie Radikale entstehen sollen, um die Tumorzellen abzutöten. Antioxidantien verringern deshalb den Heilungserfolg mancher Krebstherapien (Chemotherapie/Strahlentherapie).<ref>http://www.internisten-im-netz.de/de_news_6_0_386_antioxidanzien-k-nnen-krebs-patienten-schaden.html</ref> In Studien zeigte sich, dass Avemar die Östrogen-Empfindlichkeit erhöht. Daher muss dieser Umstand bei der Ernährung von Patienten mit östrogensensiblen Tumoren zwingend beachtet werden.
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Laut Werbung würde Avemar Krebszellen "aushungern" und "das Immunsystem stärken". Oder es wird behauptet, dass Avemar die Enzyme Transketolase und G6DP "hemmen" würde(siehe [[Coy-Diät]]). Auch wird anekdotisch kolportiert, dass seit der Einführung von Avemar in Ungarn im Jahr 2000 die dortige Krebssterblichkeitsrate gesunken sei, als ob zwischen diesen Angaben eine kausale Beziehung existierte. Zahlreiche Hinweise zur Eignung stammen auch vom Allgemeinmediziner und [[Kinesiologie|Kinesiologen]] [[György Irmey]].
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Laut Werbung würde Avemar Krebszellen "aushungern" und "das Immunsystem stärken". Oder es wird behauptet, dass Avemar die Enzyme Transketolase und G6DP "hemmen" würde (siehe dazu: [[Coy-Diät]]). Auch wird anekdotisch kolportiert, dass seit der Einführung von Avemar in Ungarn im Jahr 2000 die dortige Krebssterblichkeitsrate gesunken sei, als ob zwischen diesen Angaben eine kausale Beziehung existierte. Zahlreiche Hinweise zur Eignung stammen auch vom Allgemeinmediziner und [[Kinesiologie|Kinesiologen]] [[György Irmey]].
    
Als Lebensmittel ist es rechtlich gesehen nicht zur Krebsbehandlung oder Heilung vorgesehen, und darf daher nicht mit einer angeblichen Wirksamkeit bei Krebs beworben werden. Für diätetische Lebensmittel gilt nicht das Arzneimittelgesetz, sondern die Bestimmungen des [[LFGB|Lebens- und Futtermittelgesetzbuches]] und insbesondere die Diätverordnung (DiätV). Das Landgericht Bielefeld stellte mit Urteil vom 12. August 2008 fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des [[LFGB]] gilt - zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gemäss § 21 DiätV erfolge.<ref>Aktenzeichen 10 O 36/08</ref> Lebensmittel dürfen prinzipiell nicht pharmakologisch wirken und damit auf keinen Fall eine arzneiliche oder therapeutische Wirkung haben.   
 
Als Lebensmittel ist es rechtlich gesehen nicht zur Krebsbehandlung oder Heilung vorgesehen, und darf daher nicht mit einer angeblichen Wirksamkeit bei Krebs beworben werden. Für diätetische Lebensmittel gilt nicht das Arzneimittelgesetz, sondern die Bestimmungen des [[LFGB|Lebens- und Futtermittelgesetzbuches]] und insbesondere die Diätverordnung (DiätV). Das Landgericht Bielefeld stellte mit Urteil vom 12. August 2008 fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des [[LFGB]] gilt - zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gemäss § 21 DiätV erfolge.<ref>Aktenzeichen 10 O 36/08</ref> Lebensmittel dürfen prinzipiell nicht pharmakologisch wirken und damit auf keinen Fall eine arzneiliche oder therapeutische Wirkung haben.   
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