Atlasprofilax

Aus Psiram
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Atlasprof. Schümperli

Atlasprofilax (R) ist eine umstrittene Alternativmedizinische manuelle Methode zur Behandlung angeblicher oder tasächlicher Fehlstellung oder Luxation des ersten Halswirbels (Atlas), die auf den Schweizer Atlasprof. René-Claudius Schümperli zurückgeht und wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Die Krankenkassen erstatten die Kosten wegen fehlendem Nachweis der Wirksamkeit nicht.

Bezüge bestehen zur Vitalogie und Chiropraktik und zu einem ähnlichen Verfahren namens Atlantotec.

Schrümpeli-Vermutung

Atlasprofilax2.jpg

Nach Schrümpeli soll bei fast allen Menschen (99%) der erste Halswirbel (Atlas) komplett ausgerenkt sein und die Folge wären chronischer Müdigkeit, Depressionen, Migräne sowie natürlich Nacken- und Rückenschmerzen. Der luxierte Atlas führe auch sogar zum Beckenschiefstand durch einseitig verkürzte Beine und zu Bandscheibenbeschwerden.

Nach Schümperlis Methode könne nun der Atlas mittels einmaliger (!) Anwendung für alle Zeiten kostenpflichtig sanft und völlig risikolos in die richtige Lage zurück versetzt werden.

Schrümpeli nutzt hier die Tatsache aus, dass bei nicht wenigen Menschen Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule zu beobachten sind, die jedoch nichts mit einer etwaigen Luxation des Atlas zu tun haben.

Methode

Atlasprofilax Vibrator

Es handelt sich im eigentlichen Sinne um eine Massage der kurzen Nackenmuskulatur die möglicherweise bestehende Verspannungen lösen soll und die angeblich Selbstheilungskräfte stärken soll. Der Kopf des Kunden wird mit einer Hand Richtung Bauch gedrückt und der obere Hals mit einem geheimnisvollen Vibrator-Massagestab aus Metall (auch bekannt als Activator) traktiert, der elektrisch versorgt sein soll.

In der Chiropraktik ist seit längerer Zeit ein ähnliches H.I.O. (Hole in one) Konzept bekannt.

Berufsbezeichnung Atlas-Spezialist

Die Werbung mit der eigenen Berufsbezeichnung Atlas-Spezialist (Atlas Academy Switzerland nach Schümperli) gilt rechtlich als irreführende Werbung mit Diplom [1], weil er den unzutreffenden Eindruck weckt dass das Diplom auf Grund feststehender Prüfungsanforderungen und durch eine staatliche Stelle verliehen worden. Unerheblich ist, ob die Bezeichnung nach Schweizer Recht verliehen werden darf oder ob die Bezeichnung nach Schweizer Recht in der Schweiz geführt werden darf. Dieses Urteil wurde vor dem LG Frankfurt a. M. erstritten. Die Berufsbezeichnung „diplomierter Atlas-Spezialist“ darf daher in der Werbung nicht verwendet werden. Nach der Auffassung des Gerichts kann eine private Akademie zwar ihre Abschlüsse als „Diplom“ bezeichnen. Geworben werden dürfe aber damit nicht.

Quellennachweise

  1. Urteil Az. 3-12 O 20/06 vom v. 22.9.2006