Aquapol: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Prozeß ließ die Vertreiberin der "Zauberkästchen" selber einräumen, dass "zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei". Ferner musste die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sachverständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht belegt sei. Zur Zeit sei nicht nachzuweisen, dass eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei. Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Gebäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden.
 
Im Prozeß ließ die Vertreiberin der "Zauberkästchen" selber einräumen, dass "zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei". Ferner musste die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sachverständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht belegt sei. Zur Zeit sei nicht nachzuweisen, dass eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei. Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Gebäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden.
  
Die Firma Aquapol versuchte zu verhindern, dass unzufriedene Kunden eine Webseite mit dem Namen ''www.aquapol-unzufriedene.at'' betreiben. Das Oberlandesgericht Wien wies jedoch die Aquapol-Klage ab und erlaubte den Betreibern ausdrücklich die Namensführung der Domain.<ref>http://www.aquapol-unzufriedene.at/r-gerichte/ogh-name-18s.pdf</ref>
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Die Firma Aquapol versuchte zu verhindern, dass unzufriedene Kunden eine Webseite mit dem Namen ''www.aquapol-unzufriedene.at'' betreiben. Das Oberlandesgericht Wien wies jedoch die Aquapol-Klage ab und erlaubte den Betreibern ausdrücklich die Namensführung der Domain.<ref>http://www.aquapol-unzufriedene.at/sites/default/files/ogh-aquapol-unzufriedene-18s.pdf</ref>
  
 
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Version vom 28. Oktober 2010, 14:16 Uhr

Innenansicht Aquapol

Aquapol ist der Name eines "magnetokinetischen" Systems zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks der österreichischen Firma Aquapol - wasserpolarisationstechnische Geräte GmbH aus Reichenau an der Rax. Es wurde von Jürgen Fliege massiv beworben. In der ZDF-Fernsehsendung WISO wurde dagegen vor diesem Scharlatanerieprodukt gewarnt.[1] Der Chef von Aquapol, Ing. Wilhelm Mohorn, ist bekennender Scientologe. Nach Scientology-Art wehrt er sich auch mit Klagen gegen Kritik.[2] Aquapol-Geräte kosten von 4.000 bis über 10.000 €.

Das Aquapol-Gerät

Aquapol7.jpg

Die Aquapol-Büchsen setzen sich nach Angaben des Erfinders aus einer Empfangseinheit, einer Polarisationseinheit und einer Sendeeinheit zusammen. Die Empfangseinheit besteht aus zwei unterschiedlichen flachen Spiralantennen. Diese sollen nach Mohorn ein "dynamisches Erdkraftfeld" saugend empfangen. Die sogenannte Polarisationseinheit soll aus einer Zylinderluftspule bestehen, die die empfangene "Energie" ständig rechtsdrehend polarisiere. Dieses polarisierte Erdkraftfeld soll dann zu einer "Sendeeinheit" gelangen. Die Sendeeinheit bestehe aus drei tetraederförmig angeordneten Zylinderluftspulen und besonderen Antennen. Diese Sendeeinheit soll nach Mohorn dann das polarisierte Erdkraftfeld in den Raum abstrahlen und bringe Wassermoleküle in feuchten Mauern dazu, auf wundersame Weise nach unten zu wandern, und zwar durch eine der Wissenschaft bislang verborgen gebliebene "Umpolung". Dem Erfinder zufolge hat die genutzte Energieform Wellencharakter, ähnlich den elektromagnetischen Wellen. Allerdings unterscheidet sie sich, Mohorns Meinung nach, in Zusammensetzung und Aufbau der Wellenstruktur. Der neu entdeckte Wellentyp besteht, wie er glaubt, aus einer magnetischen Welle und einer Gravitationswelle, die um die magnetische Welle zirkuliere. Mohorn bezeichnet diese neu entdeckte Energieform als "Gravomagnetismus". Es soll sich dabei also um eine Kombination von Schwerkraft (Gravitation) und Magnetismus handeln. Der erfundene Effekt wurde von Aquapol "Gravomagnetokinese" genannt.

Aquapol und die Gerichte

Fliege bewirbt Aquapol

Das Landgericht München 1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma Aquapol am 23. Oktober 2008 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € untersagt, die unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen.[3] Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So ist der Firma unter anderem untersagt worden, beim Vertrieb des Kästchens mit Aussagen zu werben, wie "die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich", oder dass das "Aquapol System geologische Störfelder signifikant dämpfen kann" und "dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird". Ferner wurde untersagt, werbend zu verbreiten, dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen "der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten" und dass Aquapol-Anwender "besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden" und dass diese Geräte dazu geeignet sind, "Mauern von Gebäuden trocken zu legen". Nicht geworben werden darf ferner mit den Begriffen wie "nie mehr feuchte Mauern, Mauertrockenlegung, Trockenlegung von feuchten Mauern, erfolgreiche Mauertrockenlegung, Umweltfreundliche Mauertrockenlegung, Mauerenteuchtungsgerät, Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle, Mauertrockenlegung durch Erdkräfte, Gebäudetrockenlegung" sowie "Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern". In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus:

  • Mit den untersagten Werbeaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
  • Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich so genannten "Zauberkästchens" können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin.
  • Außer den von der beklagten Firma behaupteten Werbesprüchen gäbe es keinerlei Nachweise dafür, dass die Aussagen tatsächlich richtig sein könnten.

Im Prozeß ließ die Vertreiberin der "Zauberkästchen" selber einräumen, dass "zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei". Ferner musste die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sachverständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht belegt sei. Zur Zeit sei nicht nachzuweisen, dass eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei. Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Gebäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden.

Die Firma Aquapol versuchte zu verhindern, dass unzufriedene Kunden eine Webseite mit dem Namen www.aquapol-unzufriedene.at betreiben. Das Oberlandesgericht Wien wies jedoch die Aquapol-Klage ab und erlaubte den Betreibern ausdrücklich die Namensführung der Domain.[4]

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  • Aqualan (D), Aquabloc (AUT) und Aquaex (L,NL,B): Bei diesem Gerät sollen hypothetische Skalarwellen die Mauern trocknen. Die Leistungsaufnahme aus dem Stromnetz soll dabei 4,5 W betragen.
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Weblinks

Quellennachweise