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Im Prozeß ließ die Vertreiberin der "Zauberkästchen" selbst einräumen, dass "zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei". Ferner musste die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sachverständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht belegt sei. Zur Zeit sei nicht nachzuweisen, dass eine eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei. Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Gebäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden.
 
Im Prozeß ließ die Vertreiberin der "Zauberkästchen" selbst einräumen, dass "zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei". Ferner musste die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sachverständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht belegt sei. Zur Zeit sei nicht nachzuweisen, dass eine eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei. Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Gebäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden.
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Die Firma Aquapol versuchte zu verhindern, dass unzufriedene Kunden eine Webseite mit dem Namen ''www.aquapol-unzufriedene.at'' betreiben. Das Oberlandesgericht Wien wies jedoch die Aquapol-Klage ab und erlaubte den Betreibern ausdrücklich die Namensführung der Domain.<ref>http://www.aquapol-unzufriedene.at/sites/default/files/ogh-aquapol-unzufriedene-18s.pdf</ref>
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===Klage gegen Betreiber der Webseite www.aquapol-unzufriedene.at===
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Die Firma Aquapol versuchte zu verhindern, dass unzufriedene Kunden eine Webseite mit dem Namen ''www.aquapol-unzufriedene.at'' betreiben. Das Oberlandesgericht Wien wies 2009 die Klage von Aquapol ab und erlaubte den Betreibern ausdrücklich die Namensführung der Domain.<ref>http://www.aquapol-unzufriedene.at/sites/default/files/ogh-aquapol-unzufriedene-18s.pdf</ref>
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===OLG Frankfurt, 2013===
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Im September 2013 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt die Werbung mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung für unzulässig, da es nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis keine Erklärung gibt und die unter Zugrundelegung von Aquapol behaupteten Wirkungszusammenhänge durch ein Sachverständigengutachten auch nicht überpüft werden kann.<ref>OLG Frankfurt 6. Zivilsenat , Urteil vom 26. September 2013 , Az: 6 U 195/10</ref> Kläger war ein Wettbewerbsverband. Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger hatte vorgeschlagen, Mauerwerksproben im Labor zu durchfeuchten, diese dem Aquapol-Gerät auszusetzen und durch Wiegen der Proben den Erfolg der Trocknung zu messen. Dieses einfache Verfahren wurde jedoch von Aquapol als untauglich abgelehnt, da für die Wirkung ein Erdkontakt der zu trocknenden Mauern unabdingbar sei und im Laborversuch daher ein für den Trocknungsprozess notwendiges "Mauerpotenzial" fehle. Da das Gerät einen Wirkbereich zwischen 20 und 40&nbsp;m habe, seien für einen Test "unter Beteiligung der Parteien mindestens 10 – 20 reale Objekte auszuwählen", die bei einem Abstand des Gerätes von mindestens 30&nbsp;m geprüft werden müssten. Das Gericht ließ sich jedoch nicht auf die geforderten absurde Zusatzbedingungen ein:
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:''Wenn das X-Gerät geeignet ist, eine Wirkung auf Mauerfeuchte zu entfalten, dann kann sich das nur mit einer technischen Untersuchung klären lassen, die auf nachvollziehbaren und wiederholbaren Rahmenbedingungen basiert und die nicht von zufälligen Außenbedingungen abhängig ist.''
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:''Dass hierfür prinzipiell nur ein Laborversuch geeignet ist, steht außer Frage, weil er nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters die notwendigen reproduzierbaren Rahmenbedingungen schafft.''
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Das Gericht führte weiter aus:
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:''Es sind in der Wissenschaft bislang keine Systeme bekannt, die auf unbegrenzte Zeit ohne Energiezufuhr aktiv sind. Aktion und Reaktion sind das Wechselwirkungsprinzip von zwei Kräften, die gegeneinander wirken. Dieses Wechselwirkungsprinzip entspricht dem dritten Axiom von Isaac Newton, welches besagt, dass jede Aktion als Kraft eine gleichgroße Reaktion als Gegenkraft erzeugt. Es müsste daher eine Energiequelle vorhanden sein, wenn ein entsprechender Prozess in Gang gesetzt werden sollte [...] Sie (die Beklagte) räumt allerdings selbst ein, dass die von ihr in Anspruch genommenen Energieformen wissenschaftlich nicht anerkannt sind.''
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Und
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:''Es kann nicht sein, dass ein Unternehmen mit einer mindestens zweifelhaften, jedenfalls aber wissenschaftlich nicht abgesicherten Wirksamkeitsbehauptung nur deshalb werben darf, weil es diese Wirksamkeit in einem Rechtsstreit von weiteren, wiederum wissenschaftlich nicht abgesicherten Bedingungen abhängig macht, die letztendlich dazu führen, dass eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten unmöglich wird.''
    
==Aquapol und die Ziegelphysiker==
 
==Aquapol und die Ziegelphysiker==
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