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Nach § 12 LFGB (Verbot der krankheitsbezogenen Werbung) ist es verboten:
 
Nach § 12 LFGB (Verbot der krankheitsbezogenen Werbung) ist es verboten:
*Lebensmittel mit Aussagen zu bewerben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Auch Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten, Krankengeschichten oder Hinweise auf solche, Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels. Auch Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln sind verboten.
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*Lebensmittel mit Aussagen zu bewerben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Auch Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten, Krankengeschichten oder Hinweise auf solche Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels. Auch Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, sind verboten.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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