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Das gleiche gilt auch für weitere Krankheiten, insbesondere meldepflichtigen Infektionskrankheiten und sexuell übertragbare Erkrankungen.
 
Das gleiche gilt auch für weitere Krankheiten, insbesondere meldepflichtigen Infektionskrankheiten und sexuell übertragbare Erkrankungen.
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Die Therapie der HIV-Infektion ist alleine Ärzten vorbehalten (sog. ''Ärzte-Privileg''). Heilpraktiker dürfen aber Erkrankungen behandeln, die unabhängig von einer Krankheit bestehen, die dem Behandlungsverbot für Heilpraktiker unterliegt. Hierbei muss jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht eingehalten werden.<ref>Quelle:Infektionskrankheiten und Infektionsschutzgesetz von Peter Georgi und Elvira Bierbach (2.Auflage S.254)</ref> Insofern ist es auch zu erklären, dass Heilprakiker gelegentlich behaupten HIV-positive Patienten zu behandeln. Sie berufen sich dabei auf die Ansicht, sie könnten auch Zustände und Krankheiten behandeln, die ursächlich mit der HIV-Infektion auftreten oder mit ihr assoziiert sind.  
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Die Therapie der HIV-Infektion ist alleine Ärzten vorbehalten (sog. ''Ärzte-Privileg''). Heilpraktiker dürfen aber Erkrankungen behandeln, die unabhängig von einer Krankheit bestehen, die dem Behandlungsverbot für Heilpraktiker unterliegt. Hierbei muss jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht eingehalten werden.<ref>Quelle:Infektionskrankheiten und Infektionsschutzgesetz von Peter Georgi und Elvira Bierbach (2.Auflage S.254)</ref> Insofern ist es auch zu erklären, dass Heilpraktiker gelegentlich behaupten HIV-positive Patienten zu behandeln. Sie berufen sich dabei auf die Ansicht, sie könnten auch Zustände und Krankheiten behandeln, die ursächlich mit der HIV-Infektion auftreten oder mit ihr assoziiert sind.  
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Einige Heilpraktiker scheinen aber die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu verstehen, dass eine ''begleitende Behandlung'' einer ärztlich angeordneten Behandlung, und unter der Angabe diese nicht beeinflussen zu wollen, gesetzeskonform wäre. Wobei sie offenbar nicht selten davon ausgehen dabei eine ursächlich wirksame Therapie anzuwenden, sogar bis hin zur Ansicht als Medizinlaie der eigentlicher Therapeut der HIV-Infektion und assoziierter Zustände zu sein. In diesem Zusammenhang sind auch gewisse Empfehlungen in Heilprkatikerkreisen zu beobachten, tunlichst stets zu dokumentieren eine bestehende HIV-Infektion bei HIV-Positiven ausdrücklich nicht behandeln zu wollen. Zitat aus einem Heilpraktikerforum: ''..Ich würde es also so handhaben bei Krankheit mit Behandlungsverbot dokumentieren, dass ich nicht selbige behandel sondern etwas anderes - so bin ich stets auf der sicheren Seite..''
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Einige Heilpraktiker scheinen aber die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu verstehen, dass eine ''begleitende Behandlung'' einer ärztlich angeordneten Behandlung, und unter der Angabe diese nicht beeinflussen zu wollen, gesetzeskonform wäre. Wobei sie offenbar nicht selten davon ausgehen, dabei eine ursächlich wirksame Therapie anzuwenden, sogar bis hin zur Ansicht als Medizinlaie der eigentlicher Therapeut der HIV-Infektion und assoziierter Zustände zu sein. In diesem Zusammenhang sind auch gewisse Empfehlungen in Heilpraktikerkreisen zu beobachten, tunlichst stets zu dokumentieren eine bestehende HIV-Infektion bei HIV-Positiven ausdrücklich nicht behandeln zu wollen. Zitat aus einem Heilpraktikerforum: ''..Ich würde es also so handhaben bei Krankheit mit Behandlungsverbot dokumentieren, dass ich nicht selbige behandel sondern etwas anderes - so bin ich stets auf der sicheren Seite..''
    
Das Oberlandesgericht Köln hatte entschieden, dass Heilpraktiker-Behandlungen von HIV-positiven Patienten voraussetzen, dass diese während der Behandlung eine kompetente Aufklärung durch einen Arzt erfahren, und der Arzt kontinuierlich die Beratung des Patienten durchführt und über den Stand der Infektion beim Patienten informiert wird. Nach diesem Urteil des OLG Köln reiche es aber nicht aus, dass der Patient lediglich von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin beraten wird, weil dieser in der Regel nicht selbst Beratungen des Patienten vornimmt.<ref>Urteil OLG Köln, Aktenzeichen 5 U 30/03, 5 U 31/03</ref>
 
Das Oberlandesgericht Köln hatte entschieden, dass Heilpraktiker-Behandlungen von HIV-positiven Patienten voraussetzen, dass diese während der Behandlung eine kompetente Aufklärung durch einen Arzt erfahren, und der Arzt kontinuierlich die Beratung des Patienten durchführt und über den Stand der Infektion beim Patienten informiert wird. Nach diesem Urteil des OLG Köln reiche es aber nicht aus, dass der Patient lediglich von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin beraten wird, weil dieser in der Regel nicht selbst Beratungen des Patienten vornimmt.<ref>Urteil OLG Köln, Aktenzeichen 5 U 30/03, 5 U 31/03</ref>
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