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Glaubwürdige Wirksamkeitsnachweise für die angepriesenen Magnetfeldtherapiegeräte liegen bis heute nicht vor. Auch ist physikalisch und biologisch nicht plausibel, wie die schwachen Magnetfelder überhaupt einen Effekt auf Zellebene haben sollen, wie behauptet wird. Zwar finden sich immer wieder einschlägige Publikationen in der Fachliteratur, aber bei genauer Analyse des Studiendesigns ist häufig zu erkennen, dass der Versuchsaufbau so angelegt war, dass das gewünschte therapeutische Ergebnis auch eintreten konnte. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Deutschland hat 1992 die Magnetfeldtherapiegeräte folgerichtig als nicht erstattungsfähig eingestuft. Behandlungen mit diesen Geräten sind daher von den Patienten selbst zu tragen.
 
Glaubwürdige Wirksamkeitsnachweise für die angepriesenen Magnetfeldtherapiegeräte liegen bis heute nicht vor. Auch ist physikalisch und biologisch nicht plausibel, wie die schwachen Magnetfelder überhaupt einen Effekt auf Zellebene haben sollen, wie behauptet wird. Zwar finden sich immer wieder einschlägige Publikationen in der Fachliteratur, aber bei genauer Analyse des Studiendesigns ist häufig zu erkennen, dass der Versuchsaufbau so angelegt war, dass das gewünschte therapeutische Ergebnis auch eintreten konnte. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Deutschland hat 1992 die Magnetfeldtherapiegeräte folgerichtig als nicht erstattungsfähig eingestuft. Behandlungen mit diesen Geräten sind daher von den Patienten selbst zu tragen.
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==Deutscher Gesetzgeber hilft der Quacksalberszene==
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==Gesetzgebung eröffnet Grauzone==
Der Boom der Geräte u.a. in Deutschland ist auf eine geschickt ausgenutzte Rechtslage zurückzuführen, denn die Geräteanbieter stehen unter dem Schutz des Gesetzgebers. Der Hersteller muss nur einfach ein technisch sicheres Gerät auf den Markt bringen, es als Klasse IIa-Gerät einstufen und von privatwirtschaftlich arbeitenden Begutachtungsfirmen bewerten lassen. Man klebt ein CE-Prüfsiegel, das lediglich technische Sicherheit garantiert, auf das Gerät und schon kann man das Gerät verkaufen. Für ein Medizinprodukt der Klasse IIa braucht man nämlich keinen Wirksamkeitsnachweis, obwohl im Medizinproduktegesetz vorgeschrieben ist, dass nur Geräte auf den Markt gelangen dürfen, die ihre Wirksamkeit bewiesen haben. Der deutsche Gesetzgeber hat aber zur Freude der in Deutschland operierenden, technisch orientierten Quacksalberszene auf dem Verordnungswege Ausnahmetatbestände geschaffen, die unter dem Deckmäntelchen des nur scheinbare Sicherheit vorspiegelnden Medizinprodukterechts Wundergeräte in den Verkehr bringen. Die Zeche für die fortgesetzte Unfähigkeit und Unwilligkeit des deutschen Gesetzgebers, nur seriöse Geräte auf den Markt gelangen zu lassen, zahlt der Verbraucher.
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Der Boom der Geräte u.a. in Deutschland ist auf eine geschickt ausgenutzte Rechtslage zurückzuführen, die den Geräteanbietern den Schutz des Gesetzgebers bieten. Dazu reicht es aus, wenn Hersteller ein technisch sicheres Gerät auf den Markt bringen, es als Klasse IIa-Gerät einstufen und von privatwirtschaftlich arbeitenden Begutachtungsfirmen bewerten lassen. Das verliehene CE-Prüfsiegel garantiert lediglich die technische Sicherheit des Gerätes, nicht aber dessen Wirksamkeit. Für ein Medizinprodukt der Klasse IIa ist kein Wirksamkeitsnachweis erforderlich, obwohl im Medizinproduktegesetz vorgeschrieben ist, dass nur Geräte auf den Markt gelangen dürfen, die ihre Wirksamkeit bewiesen haben. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch auf dem Verordnungswege Ausnahmetatbestände geschaffen, die es ermöglichen, technisch sichere Geräte ohne Wirksamkeitsnachweis in Verkehr zu bringen, die nicht als seriös gelten können.
    
==Urteil gegen "Magnetic Cell Regeneration" (MCR) wegen Irreführung==
 
==Urteil gegen "Magnetic Cell Regeneration" (MCR) wegen Irreführung==
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