Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
8 Bytes hinzugefügt ,  17:36, 29. Jan. 2011
Zeile 21: Zeile 21:     
==Rechtliches==
 
==Rechtliches==
Nach einem Urteil des LG&nbsp;Hamburg vom 21.&nbsp;August 2008 (Az.: 327&nbsp;O&nbsp;204/08) ist es gem. §§&nbsp;3,&nbsp;4 Nr.&nbsp;11,&nbsp;5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gem. §§&nbsp;1&nbsp;I Nr.&nbsp;2,&nbsp;3 S.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 HWG (Heilmittelwerbegesetz)<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html</ref> unlauterer Wettbewerb, bestimmten Steinen krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die sog. „Heilsteine“ heilende Wirkung entfalten. Insbesondere ist es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. Gleichgültig soll es dabei sein, ob mit konkreten Wirkungen der Steine geworben oder den Steinen in allgemeiner Weise heilende Wirkung zugesprochen wird.<ref>http://www.it-recht-kanzlei.de/irrefuehrende-werbung-heilsteine.html</ref>
+
Nach einem Urteil des LG&nbsp;Hamburg vom 21.&nbsp;August 2008 (Az.: 327&nbsp;O&nbsp;204/08) ist es gem. §§&nbsp;3,&nbsp;4 Nr.&nbsp;11,&nbsp;5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gem. §§&nbsp;1&nbsp;I Nr.&nbsp;2,&nbsp;3 S.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 HWG (Heilmittelwerbegesetz)<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html</ref> unlauterer Wettbewerb, bestimmten Steinen krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die so genannten „Heilsteine“ heilende Wirkung entfalten. Insbesondere ist es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. Gleichgültig soll es dabei sein, ob mit konkreten Wirkungen der Steine geworben oder den Steinen in allgemeiner Weise heilende Wirkung zugesprochen wird.<ref>http://www.it-recht-kanzlei.de/irrefuehrende-werbung-heilsteine.html</ref>
    
==Quellenverzeichnis==
 
==Quellenverzeichnis==
8.396

Bearbeitungen

Navigationsmenü