Das Landgericht Bielefeld stellte mit Urteil vom 12. August 2008 fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des [[LFGB]] gilt - zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gemäss § 21 DiätV erfolge.<ref>Aktenzeichen 10 O 36/08</ref>
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Zu diätetischen Lebensmitteln erlaubt der Gesetzgeber im Gegensatz zu allgemeinen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in bestimmten Fällen bestimmte krankheitsbezogene Aussagen. Das Landgericht Bielefeld stellte mit Urteil vom 12. August 2008 fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des [[LFGB]] gilt - zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gemäss § 21 DiätV erfolge.<ref>Aktenzeichen 10 O 36/08</ref>