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Im schweizerischen Oensingen wird der zur Piusbruderschaft gehörige Verein „Robert-Mäder-Werk“ die „Sarto Verlagsbuchhandlung“ eröffnen. Sie liefert keine Artikel aus, die nach der traditionalistischen Auslegung der Zehn Gebote als unmoralisch eingestuft werden.<ref>[http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Piusbrueder-Eine-Buchhandlung-fuer-die-zehn-Gebote/story/18362441 Tagesanzeiger: ''Piusbrüder: Eine Buchhandlung für die zehn Gebote''] vom 11.&nbsp;Februar 2009</ref>
 
Im schweizerischen Oensingen wird der zur Piusbruderschaft gehörige Verein „Robert-Mäder-Werk“ die „Sarto Verlagsbuchhandlung“ eröffnen. Sie liefert keine Artikel aus, die nach der traditionalistischen Auslegung der Zehn Gebote als unmoralisch eingestuft werden.<ref>[http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Piusbrueder-Eine-Buchhandlung-fuer-die-zehn-Gebote/story/18362441 Tagesanzeiger: ''Piusbrüder: Eine Buchhandlung für die zehn Gebote''] vom 11.&nbsp;Februar 2009</ref>
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== Trennungsprozess von Rom ==
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==Trennungsprozess von Rom==
=== Verlust kirchlicher Anerkennung ===
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===Verlust kirchlicher Anerkennung===
Wegen wachsender Spannungen zwischen Lefebvre und anderen europäischen, besonders französischen Bischöfen berief Kardinalstaatssekretär Jean-Marie Villot eine Kommission ein, die die Angelegenheit untersuchen sollte. Dazu gehörten Kardinal Gabriel-Marie Garrone, Kardinal Wright und Kardinal Arturo Tabera.
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Wegen wachsender Spannungen zwischen Lefebvre und anderen europäischen, besonders französischen, Bischöfen berief Kardinalstaatssekretär Jean-Marie Villot eine Kommission ein, die die Angelegenheit untersuchen sollte. Dazu gehörten Kardinal Gabriel-Marie Garrone, Kardinal Wright und Kardinal Arturo Tabera.
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Am 21. November 1974 veröffentlichte Lefebvre folgende „Grundsatzerklärung“:<ref> [http://www.fsspx.org/ger/Bruderschaft/Mgr%20Lefebvre/1974-Grundsatzerklaerung.htm ''Die Grundsatzerklärung von S.E. Erzbischof Marcel Lefebvre''], 21. November 1974</ref>
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Am 21.&nbsp;November 1974 veröffentlichte Lefebvre folgende „Grundsatzerklärung“:<ref>[http://www.fsspx.org/ger/Bruderschaft/Mgr%20Lefebvre/1974-Grundsatzerklaerung.htm ''Die Grundsatzerklärung von S.E.&nbsp;Erzbischof Marcel Lefebvre''], 21.&nbsp;November 1974</ref>
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Zitat: Wir hängen mit ganzem Herzen und mit ganzer Seele am katholischen Rom, der Hüterin des katholischen Glaubens und der für die Erhaltung dieses Glaubens notwendigen Traditionen Wir lehnen es hingegen ab, und haben es immer abgelehnt, dem Rom der neo-modernistischen und neo-protestantischen Tendenz zu folgen, die klar im Zweiten Vatikanischen Konzil und nach dem Konzil in allen Reformen, die daraus hervorgingen, zum Durchbruch kam&nbsp;… Keine Autorität, selbst nicht die höchste in der Hierarchie, kann uns zwingen, unseren Glauben, so wie er vom Lehramt der Kirche seit neunzehn Jahrhunderten klar formuliert und verkündet wurde, aufzugeben oder zu schmälern&nbsp;… Da diese Reform vom Liberalismus und vom Modernismus ausgeht, ist sie völlig vergiftet. Sie stammt aus der Häresie und führt zur Häresie, selbst dann, wenn nicht alle ihre Akte direkt häretisch sind! Daher ist es jedem wachen und treuen Katholiken unmöglich, diese Reform anzunehmen und sich ihr, in welcher Weise auch immer, zu unterwerfen.
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Zitat: Wir hängen mit ganzem Herzen und mit ganzer Seele am katholischen Rom, der Hüterin des katholischen Glaubens und der für die Erhaltung dieses Glaubens notwendigen Traditionen [...] Wir lehnen es hingegen ab, und haben es immer abgelehnt, dem Rom der neo-modernistischen und neo-protestantischen Tendenz zu folgen, die klar im Zweiten Vatikanischen Konzil und nach dem Konzil in allen Reformen, die daraus hervorgingen, zum Durchbruch kam [...] Keine Autorität, selbst nicht die höchste in der Hierarchie, kann uns zwingen, unseren Glauben, so wie er vom Lehramt der Kirche seit neunzehn Jahrhunderten klar formuliert und verkündet wurde, aufzugeben oder zu schmälern [...] Da diese Reform vom Liberalismus und vom Modernismus ausgeht, ist sie völlig vergiftet. Sie stammt aus der Häresie und führt zur Häresie, selbst dann, wenn nicht alle ihre Akte direkt häretisch sind! Daher ist es jedem wachen und treuen Katholiken unmöglich, diese Reform anzunehmen und sich ihr, in welcher Weise auch immer, zu unterwerfen.
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Nach vorherigem Briefwechsel mit Kardinal Tabera entzog Bischof Pierre Mamie, der Nachfolger von Bischof Charrière, der FSSPX am 6. Mai 1975 die Anerkennung als katholische Organisation. Die Kardinalskommission entschied mit Zustimmung des Papstes, dass Bischof Mamie dazu das Recht habe. Durch diesen Entzug fehle der Bruderschaft und ihren Priesterseminaren eine juristische Basis, so dass sie aufzulösen seien. Lefebvre werde bis zum Widerruf seiner Erklärung vom 21. November 1974 keinerlei kirchliche Unterstützung erhalten.
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Nach vorherigem Briefwechsel mit Kardinal Tabera entzog Bischof Pierre Mamie, der Nachfolger von Bischof Charrière, der FSSPX am 6.&nbsp;Mai 1975 die Anerkennung als katholische Organisation. Die Kardinalskommission entschied mit Zustimmung des Papstes, dass Bischof Mamie dazu das Recht habe. Durch diesen Entzug fehle der Bruderschaft und ihren Priesterseminaren eine juristische Basis, so dass sie aufzulösen seien. Lefebvre werde bis zum Widerruf seiner Erklärung vom 21.&nbsp;November 1974 keinerlei kirchliche Unterstützung erhalten.
    
Lefebvre lehnte gegenüber der Apostolischen Signatur diese Entscheidungen ab, da die Kardinalskommission nicht befugt gewesen sei, seine Erklärung zu beurteilen. Diese sei persönlicher Art gewesen, so dass allenfalls er selbst dafür bestraft werden dürfe. Es gehe nicht an, deshalb die FSSPX und deren Priesterseminare aufzulösen.
 
Lefebvre lehnte gegenüber der Apostolischen Signatur diese Entscheidungen ab, da die Kardinalskommission nicht befugt gewesen sei, seine Erklärung zu beurteilen. Diese sei persönlicher Art gewesen, so dass allenfalls er selbst dafür bestraft werden dürfe. Es gehe nicht an, deshalb die FSSPX und deren Priesterseminare aufzulösen.
 
   
 
   
Die Apostolische Signatur lehnte diesen Rekurs Lefebvres am 10. Juni 1975 ab, da Papst Paul VI. die Entscheidung der Kardinalskommission ''in forma specifica'' befürwortet habe. Dies bestätigte dieser in einem persönlichen Brief an Lefebvre. Für den Vatikan war die FSSPX von nun an keine Organisation der römisch-katholischen Kirche mehr.  
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Die Apostolische Signatur lehnte diesen Rekurs Lefebvres am 10.&nbsp; Juni 1975 ab, da Papst Paul&nbsp;VI. die Entscheidung der Kardinalskommission ''in forma specifica'' befürwortet habe. Dies bestätigte dieser in einem persönlichen Brief an Lefebvre. Für den Vatikan war die FSSPX von nun an keine Organisation der römisch-katholischen Kirche mehr.
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Für die FSSPX blieb dieser Ausschluss ungültig: Die Kardinalskommission habe ihre Kompetenz überschritten, da der Papst ihre spezifische Entscheidung erst nach Erlass des Rechtsaktes bestätigt habe.<ref>[http://www.angelusonline.org/modules.php?op=modload&name=News&file=article&sid=2856]</ref> Sie setzte ihre Arbeit fort und ignorierte die Weisungen des Diözesanbischofs und Roms. Im Konsistorium am 24. Mai 1976 kritisierte Papst Paul VI. Lefebvre deswegen öffentlich und appellierte an ihn und seine Anhänger, sich zu besinnen.<ref> [http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/speeches/1976/documents/hf_p-vi_spe_19760524_concistoro_lt.html CONCISTORO SEGRETO DEL SANTO PADRE PAOLO VI PER LA NOMINA DI VENTI CARDINALI], Papst Paul VI., 24. März 1976</ref>
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Für die FSSPX blieb dieser Ausschluss ungültig: Die Kardinalskommission habe ihre Kompetenz überschritten, da der Papst ihre spezifische Entscheidung erst nach Erlass des Rechtsaktes bestätigt habe.<ref>[http://www.angelusonline.org/modules.php?op=modload&name=News&file=article&sid=2856]</ref> Sie setzte ihre Arbeit fort und ignorierte die Weisungen des Diözesanbischofs und Roms. Im Konsistorium am 24.&nbsp;Mai 1976 kritisierte Papst Paul&nbsp;VI. Lefebvre deswegen öffentlich und appellierte an ihn und seine Anhänger, sich zu besinnen.<ref>[http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/speeches/1976/documents/hf_p-vi_spe_19760524_concistoro_lt.html CONCISTORO SEGRETO DEL SANTO PADRE PAOLO VI PER LA NOMINA DI VENTI CARDINALI], Papst Paul VI., 24.&nbsp;März 1976</ref>
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=== Verbotene Priesterweihen und Seminargründungen ===
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===Verbotene Priesterweihen und Seminargründungen===
Trotz zweifachen vorherigen Verbots durch Erzbischof Giovanni Benelli weihte Lefebvre FSSPX-Seminaristen am 29. Juni 1976 zu Priestern. In der Predigt dazu bekundete er:<ref> [http://www.fsspx.info/erzbischof/artikel.php?page=0&show=8&=&= Predigt von Erzbischof Lefebvre am 29. Juni 1976 in Ecône] </ref>  
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Trotz zweifachen vorherigen Verbots durch Erzbischof Giovanni Benelli weihte Lefebvre FSSPX-Seminaristen am 29.&nbsp;Juni 1976 zu Priestern. In der Predigt dazu bekundete er: <ref>[http://www.fsspx.info/erzbischof/artikel.php?page=0&show=8&=&= Predigt von Erzbischof Lefebvre am 29.&nbsp;Juni 1976 in Ecône]</ref>
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Zitat: Es bereitet uns einen ungeheuren und unermesslichen Schmerz, feststellen zu müssen, dass wir mit Rom Schwierigkeiten haben — wegen unseres Glaubens! [] Wir befinden uns in einer wahrhaft dramatischen Situation. Wir müssen uns entscheiden. Es geht um einen sozusagen scheinbaren Gehorsam, denn der Heilige Vater kann von uns nicht mit Recht verlangen, unseren Glauben aufzugeben. [] Wir entscheiden uns dafür, unseren Glauben nicht aufzugeben, denn darin können wir uns nicht täuschen.}}
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Zitat: Es bereitet uns einen ungeheuren und unermesslichen Schmerz, feststellen zu müssen, dass wir mit Rom Schwierigkeiten haben — wegen unseres Glaubens! [...] Wir befinden uns in einer wahrhaft dramatischen Situation. Wir müssen uns entscheiden. Es geht um einen sozusagen scheinbaren Gehorsam, denn der Heilige Vater kann von uns nicht mit Recht verlangen, unseren Glauben aufzugeben. [...] Wir entscheiden uns dafür, unseren Glauben nicht aufzugeben, denn darin können wir uns nicht täuschen.}}
Lefebvre wurde am gleichen Tag von seinem Amt suspendiert (''a collatione ordinum''), so dass er von nun an keine rechtmäßigen Priesterweihen durchführen konnte. Kardinal Sebastiano Baggio, Präfekt der Kongregation für die Bischöfe, forderte ihn eine Woche später auf, sich beim Papst für die verbotenen Priesterweihen zu entschuldigen. In seinem Antwortschreiben verweigerte Lefebvre dies und forderte Paul VI. auf, „die richtige Auffassung der verfälschten Ideen wiederher[zu]stellen, die zu Idolen des modernen Menschen geworden sind: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, Demokratie.“<ref>[http://www.fsspx.info/erzbischof/artikel.php?show=168 Brief von Erzbischof Lefebvre an Papst Paul VI. vom 17. Juli 1976]</ref> Der Papst solle das „unglückselige Unternehmen eines Kompromisses mit den Ideen des modernen Menschen aufgeben“, das vor dem Konzil mit einem geheimen Abkommen zwischen hohen kirchlichen Würdenträgern und den Freimaurern begonnen habe. Vermutlich meinte er die Lichtenauer Erklärung.<ref>[http://www.sgovd.org/wiki/Lichtenauer_Erkl%C3%A4rung Gespräche der Freimaurerei mit der katholischen Kirche]</ref>  
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Lefebvre wurde am gleichen Tag von seinem Amt suspendiert (''a collatione ordinum''), so dass er von nun an keine rechtmäßigen Priesterweihen durchführen konnte. Kardinal Sebastiano Baggio, Präfekt der Kongregation für die Bischöfe, forderte ihn eine Woche später auf, sich beim Papst für die verbotenen Priesterweihen zu entschuldigen. In seinem Antwortschreiben verweigerte Lefebvre dies und forderte Paul&nbsp;VI. auf, „die richtige Auffassung der verfälschten Ideen wiederher[zu]stellen, die zu Idolen des modernen Menschen geworden sind: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, Demokratie.“<ref>[http://www.fsspx.info/erzbischof/artikel.php?show=168 Brief von Erzbischof Lefebvre an Papst Paul&nbsp;VI. vom 17.&nbsp;Juli 1976]</ref> Der Papst solle das „unglückselige Unternehmen eines Kompromisses mit den Ideen des modernen Menschen aufgeben“, das vor dem Konzil mit einem geheimen Abkommen zwischen hohen kirchlichen Würdenträgern und den Freimaurern begonnen habe. Vermutlich meinte er die Lichtenauer Erklärung.<ref>[http://www.sgovd.org/wiki/Lichtenauer_Erkl%C3%A4rung Gespräche der Freimaurerei mit der katholischen Kirche]</ref>
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Daraufhin wurde er vom Papst ''a divinis'' suspendiert und verlor damit alle Vollmachten seines Priester- und Bischofsamts. Er blieb aber an der Spitze der FSSPX, seit 1982 zusammen mit Franz Schmidberger als Generalvikar mit dem Recht auf Nachfolge.  
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Daraufhin wurde er vom Papst ''a divinis'' suspendiert und verlor damit alle Vollmachten seines Priester- und Bischofsamts. Er blieb aber an der Spitze der FSSPX, seit 1982 zusammen mit Franz Schmidberger als Generalvikar mit dem Recht auf Nachfolge.
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Die FSSPX eröffnete in verschiedenen Staaten Priesterseminare und Kapellen ohne Genehmigung des jeweiligen Diözesanbischofs und führte weitere ungenehmigte Priesterweihen durch. Sie begründet dies im Gegensatz zum Sedisvakantismus mit einer häretischen Mentalität des Vatikans, leitet daraus einen Notstand und damit ihr Recht zum Ungehorsam gegenüber Rom und den lokalen Diözesanbischöfen ab.
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Die FSSPX eröffnete in verschiedenen Staaten Priesterseminare und Kapellen ohne Genehmigung des jeweiligen Diözesanbischofs und führte weitere ungenehmigte Priesterweihen durch. Sie begründet dies im Gegensatz zum Sedisvakantismus mit einer häretischen Mentalität des Vatikans, leitet daraus einen Notstand und damit ihr Recht zum Ungehorsam gegenüber Rom und den lokalen Diözesanbischöfen ab.
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=== Bischofsweihen ===
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===Bischofsweihen===
1987 erklärte Lefebvre seine Absicht, einen Nachfolger mit oder ohne Erlaubnis des Vatikans zum Bischof zu weihen. Denn der Stuhl Petri und die amtlichen Stellen in Rom seien von antichristlichen Kräften besetzt:<ref>[http://www.fsspx.info/erzbischof/artikel.php?show=191 Brief von Erzbischof Lefebvre an seine zukünftigen Bischöfe vom 28. August 1987]</ref>..''Da dieses modernistische und liberale Rom sein Werk der Zerstörung der Herrschaft Unseres Herrn weiterverfolgt, [] sehe ich mich gezwungen [] die Gnade des katholischen Bischofsamtes [] weiterzugeben, damit die Kirche und das katholische Priestertum fortfahren zu bestehen...''
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1987 erklärte Lefebvre seine Absicht, einen Nachfolger mit oder ohne Erlaubnis des Vatikans zum Bischof zu weihen. Denn der Stuhl Petri und die amtlichen Stellen in Rom seien von antichristlichen Kräften besetzt:<ref>[http://www.fsspx.info/erzbischof/artikel.php?show=191 Brief von Erzbischof Lefebvre an seine zukünftigen Bischöfe vom 28.&nbsp;August 1987]</ref> ''Da dieses modernistische und liberale Rom sein Werk der Zerstörung der Herrschaft Unseres Herrn weiterverfolgt, [...] sehe ich mich gezwungen [...] die Gnade des katholischen Bischofsamtes [...] weiterzugeben, damit die Kirche und das katholische Priestertum fortfahren zu bestehen [...]''
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Der Vatikan verhandelte daraufhin mit Lefebvre und erreichte, dass er am 5. Mai 1988 ein Protokoll unterschrieb.<ref>FSSP: [http://www.fssp.org/de/protoc5mai.htm Dokumente&nbsp;– Protokoll über ein Einvernehmen vom 5. Mai 1988]</ref> Im ersten, doktrinalen Teil versprach er als Vertreter der Priesterbruderschaft St. Pius X.:  
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Der Vatikan verhandelte daraufhin mit Lefebvre und erreichte, dass er am 5.&nbsp;Mai 1988 ein Protokoll unterschrieb.<ref>FSSP: [http://www.fssp.org/de/protoc5mai.htm Dokumente&nbsp;– Protokoll über ein Einvernehmen vom 5.&nbsp;Mai 1988]</ref> Im ersten, doktrinalen Teil versprach er als Vertreter der Priesterbruderschaft St.&nbsp;Pius&nbsp;X.:
 
*der katholischen Kirche sowie dem Papst und seinem Primat als Oberhaupt der Gesamtheit der Bischöfe immer treu zu sein,
 
*der katholischen Kirche sowie dem Papst und seinem Primat als Oberhaupt der Gesamtheit der Bischöfe immer treu zu sein,
*die in Sektion 25 der dogmatischen Konstitution über die Kirche (Lumen Gentium) enthaltene Lehre über das kirchliche Lehramt, die Papst Paul VI. promulgiert hatte, anzunehmen,
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*die in Sektion&nbsp;25 der dogmatischen Konstitution über die Kirche (Lumen Gentium) enthaltene Lehre über das kirchliche Lehramt, die Papst Paul&nbsp;VI. promulgiert hatte, anzunehmen,
 
*hinsichtlich der vom Zweiten Vatikanischen Konzil eingeleiteten Liturgie- und Kultreformen, bei deren Studium und einem Vorbringen beim Heiligen Stuhl eine positive Haltung einzunehmen und jede Polemik zu vermeiden,
 
*hinsichtlich der vom Zweiten Vatikanischen Konzil eingeleiteten Liturgie- und Kultreformen, bei deren Studium und einem Vorbringen beim Heiligen Stuhl eine positive Haltung einzunehmen und jede Polemik zu vermeiden,
*die Gültigkeit des Messopfers und der Sakramente anzuerkennen, die in den von den Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. promulgierten offiziellen Ausgaben des römischen Messbuches und in den Ritualen für die Sakramente enthalten sind,
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*die Gültigkeit des Messopfers und der Sakramente anzuerkennen, die in den von den Päpsten Paul&nbsp;VI. und Johannes Paul&nbsp;II. promulgierten offiziellen Ausgaben des römischen Messbuches und in den Ritualen für die Sakramente enthalten sind,
*die allgemeine Disziplin der Kirche und die kirchlichen Gesetze zu achten, besonders das von Papst Johannes Paul II. promulgierte Kirchliche Gesetzbuch.
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*die allgemeine Disziplin der Kirche und die kirchlichen Gesetze zu achten, besonders das von Papst Johannes Paul&nbsp;II. promulgierte Kirchliche Gesetzbuch.
    
Der zweite, juristische Teil sah vor, dass:
 
Der zweite, juristische Teil sah vor, dass:
 
* die Priesterbruderschaft eine Gesellschaft des Apostolischen Lebens wird,
 
* die Priesterbruderschaft eine Gesellschaft des Apostolischen Lebens wird,
 
* Erzbischof Lefebvre oder ein von ihm gebilligter anderer Bischof autorisiert werde, FSSPX-Seminaristen zu Priestern zu weihen,
 
* Erzbischof Lefebvre oder ein von ihm gebilligter anderer Bischof autorisiert werde, FSSPX-Seminaristen zu Priestern zu weihen,
* dieser Bischofsanwärter dem Papst aus praktischen und psychologischen Gründen im Rahmen der doktrinalen und kanonistischen Lösung der Wiederversöhnung vorgeschlagen wird,  
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* dieser Bischofsanwärter dem Papst aus praktischen und psychologischen Gründen im Rahmen der doktrinalen und kanonistischen Lösung der Wiederversöhnung vorgeschlagen wird,
 
* eine Kommission eingesetzt wird für die Koordinierung der Beziehungen zwischen der FSSPX einerseits und den verschiedenen vatikanischen Dikasterien und den Diözesanbischöfen andererseits sowie für die Lösung eventueller Probleme und Streitfragen,
 
* eine Kommission eingesetzt wird für die Koordinierung der Beziehungen zwischen der FSSPX einerseits und den verschiedenen vatikanischen Dikasterien und den Diözesanbischöfen andererseits sowie für die Lösung eventueller Probleme und Streitfragen,
 
* die kirchenrechtliche Suspension von Erzbischof Marcel Lefebvre aufgehoben wird,
 
* die kirchenrechtliche Suspension von Erzbischof Marcel Lefebvre aufgehoben wird,
 
* es zu einer „Amnestie“ und einer Genehmigung kommt für die Häuser und Kultstätten, die die Bruderschaft ohne Autorisierung der zuständigen Bischöfe errichtet und benutzte.
 
* es zu einer „Amnestie“ und einer Genehmigung kommt für die Häuser und Kultstätten, die die Bruderschaft ohne Autorisierung der zuständigen Bischöfe errichtet und benutzte.
Dieses Dokument unterschrieben Lefebvre und Kardinal Joseph Ratzinger und sandten es an Papst Johannes Paul II. mit der Bitte um Zustimmung.  
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Dieses Dokument unterschrieben Lefebvre und Kardinal Joseph Ratzinger und sandten es an Papst Johannes Paul&nbsp;II. mit der Bitte um Zustimmung.
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Lefebvre erklärte jedoch schon am 6. Mai, sein Gewissen verpflichte ihn, mit oder ohne päpstliche Erlaubnis am 30. Juni einen Nachfolger zum Bischof zu weihen. Am 24. Mai wurde ihm in Aussicht gestellt, dass der Papst am 15. August einen Priester der Bruderschaft zum Bischof ernennen werde, falls man einen geeigneten Kandidaten finde. Im Gegenzug müsse Lefebvre auf der Basis des am 5. Mai von ihm unterzeichneten Protokolls um Aussöhnung mit dem Papst ersuchen und einen Brief mit Entschuldigungsbitten unterzeichnen.  
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Lefebvre erklärte jedoch schon am 6.&nbsp;Mai, sein Gewissen verpflichte ihn, mit oder ohne päpstliche Erlaubnis am 30.&nbsp;Juni einen Nachfolger zum Bischof zu weihen. Am 24.&nbsp;Mai wurde ihm in Aussicht gestellt, dass der Papst am 15.&nbsp;August einen Priester der Bruderschaft zum Bischof ernennen werde, falls man einen geeigneten Kandidaten finde. Im Gegenzug müsse Lefebvre auf der Basis des am 5.&nbsp;Mai von ihm unterzeichneten Protokolls um Aussöhnung mit dem Papst ersuchen und einen Brief mit Entschuldigungsbitten unterzeichnen.
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Lefebvre verlangte daraufhin, die Weihe müsse am 30. Juni stattfinden, nicht einer, sondern drei Bischöfe seien zu weihen und die vorgesehene Kommission müsse mehrheitlich aus Mitgliedern der Bruderschaft bestehen. Diese Bedingungen lehnte Papst Johannes Paul II. in einem von Joseph Ratzinger überbrachten Brief am 30. Mai ab. Am 3. Juni 1988 antwortete Lefebvre aus Ecône, er werde am 30. Juni die von ihm geplanten Bischofsweihen auch ohne päpstliche Erlaubnis durchführen.
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Lefebvre verlangte daraufhin, die Weihe müsse am 30.&nbsp;Juni stattfinden, nicht einer, sondern drei Bischöfe seien zu weihen und die vorgesehene Kommission müsse mehrheitlich aus Mitgliedern der Bruderschaft bestehen. Diese Bedingungen lehnte Papst Johannes Paul&nbsp;II. in einem von Joseph Ratzinger überbrachten Brief am 30.&nbsp;Mai ab. Am 3.&nbsp;Juni 1988 antwortete Lefebvre aus Ecône, er werde am 30.&nbsp;Juni die von ihm geplanten Bischofsweihen auch ohne päpstliche Erlaubnis durchführen.
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Papst Johannes Paul II. erinnerte Lefebvre am 9. Juni 1988 nochmals brieflich an die von ihm am 5. Mai unterzeichnete Vereinbarung und appellierte an ihn, nicht mit seinem Plan fortzufahren. Dieser werde als schismatischer Akt bewertet, dessen theologische und kanonische Konsequenzen Lefebvre bekannt seien. Als dieser darauf nicht antwortete, machte der Vatikan den Briefwechsel am 16. Juni 1988 öffentlich bekannt.  
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Papst Johannes Paul&nbsp;II. erinnerte Lefebvre am 9.&nbsp;Juni 1988 nochmals brieflich an die von ihm am 5.&nbsp;Mai unterzeichnete Vereinbarung und appellierte an ihn, nicht mit seinem Plan fortzufahren. Dieser werde als schismatischer Akt bewertet, dessen theologische und kanonische Konsequenzen Lefebvre bekannt seien. Als dieser darauf nicht antwortete, machte der Vatikan den Briefwechsel am 16.&nbsp;Juni 1988 öffentlich bekannt.
Am 30. Juni 1988 weihte Erzbischof Lefebvre, assistiert vom emeritierten Bischof von Campos dos Goytacazes (Brasilien), Antônio de Castro Mayer, vier FSSPX-Priester ohne Genehmigung Roms zu Bischöfen: Bernard Fellay, Bernard Tissier de Mallerais, [[Richard Williamson]] und Alfonso de Galarreta. In der Predigt dazu begründete er den Abbruch der Verhandlungen mit Rom:<ref>[http://www.fsspx.info/erzbischof/artikel.php?page=0&show=142 Predigt von Erzbischof Lefebvre am 30. Juni 1988 in Ecône]</ref>''Was ist die Wahrheit für diese Menschen? Es ist die Wahrheit des Zweiten Vatikanischen Konzils, dieser konziliaren Kirche. Folglich ist für den Vatikan die heute einzige existierende Wahrheit, die konziliare Wahrheit, die Wahrheit des ‚Geistes des Konzils‘. Es ist der Geist von Assisi. Das ist heute ‚die Wahrheit‘. Diese Wahrheit wollen wir nicht, um alles in der Welt! Der feste Willen der gegenwärtigen römischen Behörden ist, die Tradition zu vernichten und alle in diesen Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils hineinzuziehen, in diesen Geist von Assisi. Darum haben wir es vorgezogen, uns zurückzuziehen. Diesem Geist konnten wir nicht zustimmen, das war unmöglich. Für uns war es nicht möglich, sich einer solchen Obrigkeit zu unterwerfen. Wir hätten der Amtsgewalt von Kardinal Ratzinger, des Präsidenten dieser römischen Kommission, die uns hätte leiten sollen, unterstanden. Wir wären ihm ausgeliefert gewesen. Wir wären in die Hände der Personen gefallen, die uns dem Geist des Konzils und dem Geist von Assisi unterwerfen wollen. Das ist unmöglich!''
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Am 30.&nbsp;Juni 1988 weihte Erzbischof Lefebvre, assistiert vom emeritierten Bischof von Campos dos Goytacazes (Brasilien), Antônio de Castro Mayer, vier FSSPX-Priester ohne Genehmigung Roms zu Bischöfen: Bernard Fellay, Bernard Tissier de Mallerais, [[Richard Williamson]] und Alfonso de Galarreta. In der Predigt dazu begründete er den Abbruch der Verhandlungen mit Rom:<ref>[http://www.fsspx.info/erzbischof/artikel.php?page=0&show=142 Predigt von Erzbischof Lefebvre am 30.&nbsp;Juni 1988 in Ecône]</ref>''Was ist die Wahrheit für diese Menschen? Es ist die Wahrheit des Zweiten Vatikanischen Konzils, dieser konziliaren Kirche. Folglich ist für den Vatikan die heute einzige existierende Wahrheit, die konziliare Wahrheit, die Wahrheit des ‚Geistes des Konzils‘. Es ist der Geist von Assisi. Das ist heute ‚die Wahrheit‘. Diese Wahrheit wollen wir nicht, um alles in der Welt! Der feste Willen der gegenwärtigen römischen Behörden ist, die Tradition zu vernichten und alle in diesen Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils hineinzuziehen, in diesen Geist von Assisi. Darum haben wir es vorgezogen, uns zurückzuziehen. Diesem Geist konnten wir nicht zustimmen, das war unmöglich. Für uns war es nicht möglich, sich einer solchen Obrigkeit zu unterwerfen. Wir hätten der Amtsgewalt von Kardinal Ratzinger, des Präsidenten dieser römischen Kommission, die uns hätte leiten sollen, unterstanden. Wir wären ihm ausgeliefert gewesen. Wir wären in die Hände der Personen gefallen, die uns dem Geist des Konzils und dem Geist von Assisi unterwerfen wollen. Das ist unmöglich!''
    
Ein später Vermittlungsversuch des französischen Philosophen Jean Guitton scheiterte.
 
Ein später Vermittlungsversuch des französischen Philosophen Jean Guitton scheiterte.
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=== Exkommunikation ===
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===Exkommunikation===
Als Reaktion auf die unerlaubten Bischofsweihen erließ die Kongregation für die Bischöfe am 1. Juli 1988 ein Dekret,<ref>Benardinus Card. Gantin, Präfekt der Kongregation für die Bischofe: [http://www.cin.org/users/james/files/l-excomm.htm Decree of Excommunication on Marcel Lefebvre]; 1. Juli 1988</ref> in dem Lefebvre sowie de Castro Mayer und die frisch geweihten Bischöfe als exkommuniziert erklärt werden; vgl. Codex des Kanonischen Rechtes, [http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__P54.HTM Canon 1382]. Am folgenden Tag bestätigte Papst Johannes Paul II. dieses Dekret mit dem Apostolischen Brief Ecclesia Dei. Der Vollzug illegitimer Bischofsweihen durch Lefebvre im Ungehorsam gegenüber dem Papst sei ein schismatischer Akt. Er forderte alle Katholiken auf, die bisher in irgendeiner Weise mit der FSSPX in Verbindung standen, diese nicht weiter zu unterstützen.
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Als Reaktion auf die unerlaubten Bischofsweihen erließ die Kongregation für die Bischöfe am 1.&nbsp;Juli 1988 ein Dekret,<ref>Benardinus Card. Gantin, Präfekt der Kongregation für die Bischofe: [http://www.cin.org/users/james/files/l-excomm.htm Decree of Excommunication on Marcel Lefebvre]; 1.&nbsp;Juli 1988</ref> in dem Lefebvre sowie de Castro Mayer und die frisch geweihten Bischöfe als exkommuniziert erklärt werden; vgl. Codex des Kanonischen Rechtes, [http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__P54.HTM Canon 1382]. Am folgenden Tag bestätigte Papst Johannes Paul&nbsp;II. dieses Dekret mit dem Apostolischen Brief Ecclesia Dei. Der Vollzug illegitimer Bischofsweihen durch Lefebvre im Ungehorsam gegenüber dem Papst sei ein schismatischer Akt. Er forderte alle Katholiken auf, die bisher in irgendeiner Weise mit der FSSPX in Verbindung standen, diese nicht weiter zu unterstützen.
    
Die Bruderschaft selbst bestreitet sowohl, schismatische Absichten zu haben, als auch das Eintreten der Exkommunikation aufgrund des aktuellen Kirchennotstands, d.h. der Kirchenkrise.
 
Die Bruderschaft selbst bestreitet sowohl, schismatische Absichten zu haben, als auch das Eintreten der Exkommunikation aufgrund des aktuellen Kirchennotstands, d.h. der Kirchenkrise.
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Einige Priester verließen unmittelbar nach den unerlaubten Bischofsweihen die FSSPX. Sie gründeten noch 1988 die päpstlich anerkannte Priesterbruderschaft St. Petrus. Diese erkennt alle Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und die auf dessen Anordnung durchgeführte Liturgiereform an.
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Einige Priester verließen unmittelbar nach den unerlaubten Bischofsweihen die FSSPX. Sie gründeten noch 1988 die päpstlich anerkannte Priesterbruderschaft St.&nbsp;Petrus. Diese erkennt alle Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und die auf dessen Anordnung durchgeführte Liturgiereform an.
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=== Kirchenrechtlicher Status ===
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===Kirchenrechtlicher Status===
Die FSSPX besitzt gegenwärtig keine offizielle Anerkennung durch die römisch-katholische Kirche. Der Heilige Stuhl sieht die FSSPX nicht als schismatisch an,<ref>Vgl. z. B. die Aussage von Kard. Castrillon Hoyos, derzeitiger Leiter der Kommission „Ecclesia Dei“, bei einer Pressekonferenz am 30. Mai 2008; zitiert, kommentiert und verlinkt bei [http://www.remnantnewspaper.com/Archives/archive-2008-0630-hoyos.htm ''The Remnant'': Vatican Cardinal Ordains Four for Priestly Fraternity of St. Peter. Remnant Editor Questions Darío Cardinal Castrillón Hoyos'']; oder das Antwortschreiben Kard. Cassidys, seinerzeit Präsident des päpstlichen Rates für die Einheit der Christen, am 3. Mai 1994 auf eine schriftliche Anfrage bzgl. des Status der Bruderschaft: „Die Situation der Mitglieder dieser Bruderschaft ist eine interne Angelegenheit der katholischen Kirche. Die Bruderschaft ist nicht eine andere Kirche oder kirchliche Kommunität in der in dem Direktorium gebrauchten Bedeutung“, ebenso jüngst die inhaltliche Bestätigung dieser Feststellung, dass die Angelegenheit der Bruderschaft eine kirchlich-interne sei, durch Msgr. Perl in einem Schreiben vom 23. Mai 2008 (s. u. Fußnote zur Frage der Ehen und Beichten).</ref> sieht aber die Gefahr, dass ihre Mitglieder im Laufe der Zeit eine schismatische Mentalität annehmen und so zum Schisma tendieren.<ref>Kommission Ecclesia Dei: [http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM ''Status of Society of St Pius X Masses''], 29.&nbsp;September 1995.</ref>
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Die FSSPX besitzt gegenwärtig keine offizielle Anerkennung durch die römisch-katholische Kirche. Der Heilige Stuhl sieht die FSSPX nicht als schismatisch an,<ref>Vgl. z. B. die Aussage von Kard. Castrillon Hoyos, derzeitiger Leiter der Kommission „Ecclesia Dei“, bei einer Pressekonferenz am 30.&nbsp;Mai 2008; zitiert, kommentiert und verlinkt bei [http://www.remnantnewspaper.com/Archives/archive-2008-0630-hoyos.htm ''The Remnant'': Vatican Cardinal Ordains Four for Priestly Fraternity of St.&nbsp;Peter. Remnant Editor Questions Darío Cardinal Castrillón Hoyos'']; oder das Antwortschreiben Kard. Cassidys, seinerzeit Präsident des päpstlichen Rates für die Einheit der Christen, am 3.&nbsp;Mai 1994 auf eine schriftliche Anfrage bzgl. des Status der Bruderschaft: „Die Situation der Mitglieder dieser Bruderschaft ist eine interne Angelegenheit der katholischen Kirche. Die Bruderschaft ist nicht eine andere Kirche oder kirchliche Kommunität in der in dem Direktorium gebrauchten Bedeutung“, ebenso jüngst die inhaltliche Bestätigung dieser Feststellung, dass die Angelegenheit der Bruderschaft eine kirchlich-interne sei, durch Msgr. Perl in einem Schreiben vom 23.&nbsp;Mai 2008 (s. u. Fußnote zur Frage der Ehen und Beichten).</ref> sieht aber die Gefahr, dass ihre Mitglieder im Laufe der Zeit eine schismatische Mentalität annehmen und so zum Schisma tendieren.<ref>Kommission Ecclesia Dei: [http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM ''Status of Society of St Pius X Masses''], 29.&nbsp;September 1995.</ref>
    
Die Bruderschaft ihrerseits  bestreitet das Vorliegen eines Schismas, erkennt den Papst ausdrücklich an und betont ihre Loyalität ihm gegenüber sowie den Umstand, dass sie täglich im Messkanon für den Papst und die Ortsbischöfe betet.<ref>
 
Die Bruderschaft ihrerseits  bestreitet das Vorliegen eines Schismas, erkennt den Papst ausdrücklich an und betont ihre Loyalität ihm gegenüber sowie den Umstand, dass sie täglich im Messkanon für den Papst und die Ortsbischöfe betet.<ref>
 
http://fsspx.at/index.php?option=com_content&view=article&id=7&Itemid=7&e2d5456682626ccc544988f425f17cd8=95695eb515ff6f222450eaed739413d5, http://sspx.org/</ref>
 
http://fsspx.at/index.php?option=com_content&view=article&id=7&Itemid=7&e2d5456682626ccc544988f425f17cd8=95695eb515ff6f222450eaed739413d5, http://sspx.org/</ref>
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Gläubige, die mit der Priesterbruderschaft sympathisieren, sind katholische Gläubige, es sei denn, sie sehen in dieser die einzig wahre Kirche und machen dies im äußeren Bereich sichtbar (s. genauer im folgenden).
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Gläubige, die mit der Priesterbruderschaft sympathisieren, sind katholische Gläubige, es sei denn, sie sehen in dieser die einzig wahre Kirche und machen dies im äußeren Bereich sichtbar (siehe genauer im Folgenden).
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Die Bruderschaft bestreitet den Eintritt der Exkommunikation aufgrund der kirchlichen Notlage.<ref>Nach can. 1323, 4° oder 7° oder 1324, §1, 8° und §3, wonach jemand, der aufgrund einer Notlage handelt (1323, 4°), selbst wenn diese nur subjektiv wahrgenommen wird, also objektiv gar nicht vorliegt (7°) und selbst wenn dieser Irrtum verschuldet ist (1324, §1, 8°), keine Tatstrafe trifft (§3). Vgl. ausführlich R. Kaschewsky: Zur Frage der Bischofsweihen ohne päpstlichen Auftrag, in: Una Voce Korrespondenz 2/1988, 86-91</ref> Die innerhalb der Bruderschaft geweihten Priester sind gültig geweiht, gelten jedoch wegen des Mangels einer gültigen Inkardination als suspendiert. Die FSSPX hingegen ist der Ansicht ähnlich einer Ordensgemeinschaft in die eigene Priestergemeinschaft inkardinieren zu können, nachdem die FSSPX von Kardinal Antoniutti (gest. 1974), dem Präfekten der römischen Kongregation für die Religiosen, einen Indult dazu erhalten hatte.
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Die Bruderschaft bestreitet den Eintritt der Exkommunikation aufgrund der kirchlichen Notlage.<ref>Nach can. 1323, 4° oder 7° oder 1324, §1, 8° und §3, wonach jemand, der aufgrund einer Notlage handelt (1323, 4°), selbst wenn diese nur subjektiv wahrgenommen wird, also objektiv gar nicht vorliegt (7°) und selbst wenn dieser Irrtum verschuldet ist (1324, §1, 8°), keine Tatstrafe trifft (§3). Vgl. ausführlich R.&nbsp;Kaschewsky: Zur Frage der Bischofsweihen ohne päpstlichen Auftrag, in: Una Voce Korrespondenz 2/1988, 86-91</ref> Die innerhalb der Bruderschaft geweihten Priester sind gültig geweiht, gelten jedoch wegen des Mangels einer gültigen Inkardination als suspendiert. Die FSSPX hingegen ist der Ansicht ähnlich einer Ordensgemeinschaft in die eigene Priestergemeinschaft inkardinieren zu können, nachdem die FSSPX von Kardinal Antoniutti (gest. 1974), dem Präfekten der römischen Kongregation für die Religiosen, einen Indult dazu erhalten hatte.
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Der Heilige Stuhl sieht die Messfeiern der Bruderschaft als gültig an, rät aber vom ihrem Besuch ab. Auf eine schriftliche Anfrage antwortete Msgr. Camille Perl, damaliger Sekretär der päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“, zunächst (Sept. 1995), es sei als moralisch unerlaubt (''morally illicit'') zu betrachten, die Messen der Bruderschaft zu besuchen.<ref>[http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM Commission Ecclesia Dei: STATUS OF SOCIETY OF ST PIUS X MASSES (September 1995)]</ref> Später (Brief v. 27. Sept. 2002 bzw. Bestätigungsschreiben v. 18. Jan. 2003) sprach derselbe Msgr. Perl nur noch davon, dass die Messen rechtlich unerlaubt („illicit i. e., contrary to the law“) seien und es keine Sünde sei, daran teilzunehmen „[i]f your intention is simply to participate in a Mass according to the 1962 Missal for the sake of devotion“, wenngleich, wie bereits früher dargelegt, der Besuch von FSSPX-Messen nicht empfohlen werden könne. Auf die Frage, ob ein Katholik mit dem Besuch einer FSSPX-Messe die Sonntagspflicht erfüllen könne, antwortet er, dies sei im eigentlichen Sinne (''in the strict sense'') möglich. Die Frage, ob eine Spende bei der Kollekte eine Sünde sei, verneinte er und antwortete, eine moderate Spende erscheine vertretbar.<ref>unavoce.org: [http://www.unavoce.org/articles/2003/perl-011803.htm ''Letter by Msgr. Camille Perl Regarding Society of St. Pius X Masses'']</ref>
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Der Heilige Stuhl sieht die Messfeiern der Bruderschaft als gültig an, rät aber vom ihrem Besuch ab. Auf eine schriftliche Anfrage antwortete Msgr. Camille Perl, damaliger Sekretär der päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“, zunächst (Sept. 1995), es sei als moralisch unerlaubt (''morally illicit'') zu betrachten, die Messen der Bruderschaft zu besuchen.<ref>[http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM Commission Ecclesia Dei: STATUS OF SOCIETY OF ST PIUS X MASSES (September 1995)]</ref> Später (Brief vo, 27.&nbsp;September 2002 bzw. Bestätigungsschreiben vom 18.&nbsp;Januar 2003) sprach derselbe Msgr. Perl nur noch davon, dass die Messen rechtlich unerlaubt („illicit i. e., contrary to the law“) seien und es keine Sünde sei, daran teilzunehmen „[i]f your intention is simply to participate in a Mass according to the 1962 Missal for the sake of devotion“, wenngleich, wie bereits früher dargelegt, der Besuch von FSSPX-Messen nicht empfohlen werden könne. Auf die Frage, ob ein Katholik mit dem Besuch einer FSSPX-Messe die Sonntagspflicht erfüllen könne, antwortet er, dies sei im eigentlichen Sinne (''in the strict sense'') möglich. Die Frage, ob eine Spende bei der Kollekte eine Sünde sei, verneinte er und antwortete, eine moderate Spende erscheine vertretbar.<ref>unavoce.org: [http://www.unavoce.org/articles/2003/perl-011803.htm ''Letter by Msgr. Camille Perl Regarding Society of St. Pius X Masses'']</ref>
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Gläubige, die an einer Messfeier von Priestern der FSSPX teilnehmen, ziehen sich keine Kirchenstrafe zu. „Nur Gläubige, die in der Priesterbruderschaft St. Pius X. die einzig wahre Kirche sehen und dies im äußeren Bereich sichtbar machen, ziehen sich die Exkommunikation zu“.<ref>Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg, Erzb. Ordinariat, 10. Mai 2006, Prot.Nr. 579/06</ref>
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Gläubige, die an einer Messfeier von Priestern der FSSPX teilnehmen, ziehen sich keine Kirchenstrafe zu. „Nur Gläubige, die in der Priesterbruderschaft St.&nbsp;Pius&nbsp;X. die einzig wahre Kirche sehen und dies im äußeren Bereich sichtbar machen, ziehen sich die Exkommunikation zu“.<ref>Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg, Erzb. Ordinariat, 10.&nbsp;Mai 2006, Prot.Nr. 579/06</ref>
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Fraglich ist, inwieweit bei der FSSPX vorgenommene Trauungen gültig sind. Nach Can. 1108 Codex Iuris Canonici (CIC) gilt nämlich, dass nur jene Ehen gültig sind, die unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons geschlossen werden. Nach Can. 1160 CIC müssten deshalb durch die FSSPX geschlossene Ehen, um aus Sicht der römisch-katholischen Kirche Gültigkeit zu erlangen, von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden. Als sich die „Apostolische Personaladminstration St. Johannes Maria Vianney|Bruderschaft des hl. Johannes Maria Vianney“ (eine zuvor mit der FSSPX theologisch eng verbundene Priesterbruderschaft in Campos, Brasilien) mit dem Papst aussöhnte, wurden die innerhalb der Bruderschaft geschlossenen Ehen allerdings ohne eine erneute Eheschließung anerkannt (allerdings ''ad cautelam'' saniert?). Die Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons ist nach dem Kirchenrecht entbehrlich, wenn eine solche Person nicht ohne schweren Nachteil herbeigeholt oder angegangen werden kann (can. 1116). Auch ersetzt, wie bei Beichte und Firmung, die Kirche nach can. 144 bei Zweifelsfällen oder allg. Irrtum (siehe unten zur Beichte) die fehlende Jurisdiktion/facultas („Ecclesia supplet“). Eheschließungen bei der FSSPX, bei denen mindestens eine dieser Voraussetzungen vorliegt, sind gültig.<ref> Vgl. a. Antwortschreiben Msgr. Camille Perls (Ecclesia Dei) vom 23. Mai 2008 auf eine Anfrage von Brian Mershon, veröffentlicht bei http://www.wdtprs.com am 5. Juli 2008, teilveröffentlicht auch unter http://www.summorumpontificum.net/search?updated-max=2008-07-10T10%3A00%3A00-04%3A00&max-results=20, in dem Msgr. Perl die Eheschließungen und Beichten bei der Priesterbruderschaft zunächst wegen Fehlens der Fakultäten als ungültig erklärt, dann aber einräumt, sie könnten etwa aufgrund von c. 144 CIC dennoch gültig sein.</ref> In der Praxis wird jedoch häufig auch durch die FSSPX eine Delegation des Ortspfarrers eingeholt, sodass sich dieses kirchenrechtliche Problem nicht stellt.
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Fraglich ist, inwieweit bei der FSSPX vorgenommene Trauungen gültig sind. Nach Can.&nbsp;1108 Codex Iuris Canonici (CIC) gilt nämlich, dass nur jene Ehen gültig sind, die unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons geschlossen werden. Nach Can.&nbsp;1160 CIC müssten deshalb durch die FSSPX geschlossene Ehen, um aus Sicht der römisch-katholischen Kirche Gültigkeit zu erlangen, von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden. Als sich die „Apostolische Personaladminstration St.&nbsp;Johannes Maria Vianney|Bruderschaft des hl.&nbsp;Johannes Maria Vianney“ (eine zuvor mit der FSSPX theologisch eng verbundene Priesterbruderschaft in Campos, Brasilien) mit dem Papst aussöhnte, wurden die innerhalb der Bruderschaft geschlossenen Ehen allerdings ohne eine erneute Eheschließung anerkannt (allerdings ''ad cautelam'' saniert?). Die Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons ist nach dem Kirchenrecht entbehrlich, wenn eine solche Person nicht ohne schweren Nachteil herbeigeholt oder angegangen werden kann (can. 1116). Auch ersetzt, wie bei Beichte und Firmung, die Kirche nach can. 144 bei Zweifelsfällen oder allg. Irrtum (siehe unten zur Beichte) die fehlende Jurisdiktion/facultas („Ecclesia supplet“). Eheschließungen bei der FSSPX, bei denen mindestens eine dieser Voraussetzungen vorliegt, sind gültig.<ref> Vgl. a. Antwortschreiben Msgr. Camille Perls (Ecclesia Dei) vom 23.&nbsp;Mai 2008 auf eine Anfrage von Brian Mershon, veröffentlicht bei http://www.wdtprs.com am 5.&nbsp;Juli 2008, teilveröffentlicht auch unter http://www.summorumpontificum.net/search?updated-max=2008-07-10T10%3A00%3A00-04%3A00&max-results=20, in dem Msgr. Perl die Eheschließungen und Beichten bei der Priesterbruderschaft zunächst wegen Fehlens der Fakultäten als ungültig erklärt, dann aber einräumt, sie könnten etwa aufgrund von c. 144 CIC dennoch gültig sein.</ref> In der Praxis wird jedoch häufig auch durch die FSSPX eine Delegation des Ortspfarrers eingeholt, sodass sich dieses kirchenrechtliche Problem nicht stellt.
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Ähnlich umstritten ist, inwieweit eine von einem Priester der FSSPX erteilte Absolution gültig ist. Hierfür ist nämlich ebenso eine vom Ortsordinarius erteilte oder sich aus dem kirchlichen Amt des Priesters ergebende Jurisdiktionsgewalt bzw. Befugnis („facultas“) zur Spendung des Bußsakraments erforderlich (Can. 967ff. CIC), die die Priester der Bruderschaft nicht besitzen. Die Befugnis ist nur entbehrlich bzw. wird von Rechts wegen ersetzt („suppliert“)
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Ähnlich umstritten ist, inwieweit eine von einem Priester der FSSPX erteilte Absolution gültig ist. Hierfür ist nämlich ebenso eine vom Ortsordinarius erteilte oder sich aus dem kirchlichen Amt des Priesters ergebende Jurisdiktionsgewalt bzw. Befugnis („facultas“) zur Spendung des Bußsakraments erforderlich (Can. 967ff. CIC), die die Priester der Bruderschaft nicht besitzen. Die Befugnis ist nur entbehrlich bzw. wird von Rechts wegen ersetzt („suppliert“):
    
* im Falle eines allgemeinen Irrtums („error comunis“) über das Vorliegen der Befugnis (c. 144 CIC). Ein error communis de facto liegt vor, wenn ein Priester der FSSPX dort, wo er handelt, von allen oder wenigstens der Mehrheit der Glieder der konkreten Gemeinschaft vor Ort irrtümlich als rechtmäßiger Inhaber der Befugnis betrachtet wird. Ein error communis de iure ist gegeben, wenn der Priester aufgrund sicher erscheinender Anzeichen von allen Angehörigen oder mindestens von dem größeren Teil der konkreten Gemeinschaft vor Ort irrtümlich als rechtmäßiger Inhaber der Befugnis angesehen werden KÖNNTE (also unabhängig davon, ob und wieviele Gläubige wirklich (de facto) irren),<ref>Vgl., wie auch zum Folgenden, Listl, Joseph (u. a.): ''Handbuch des Katholischen Kirchenrechts''; Regensburg 1983; § 13; S. 140f.</ref>
 
* im Falle eines allgemeinen Irrtums („error comunis“) über das Vorliegen der Befugnis (c. 144 CIC). Ein error communis de facto liegt vor, wenn ein Priester der FSSPX dort, wo er handelt, von allen oder wenigstens der Mehrheit der Glieder der konkreten Gemeinschaft vor Ort irrtümlich als rechtmäßiger Inhaber der Befugnis betrachtet wird. Ein error communis de iure ist gegeben, wenn der Priester aufgrund sicher erscheinender Anzeichen von allen Angehörigen oder mindestens von dem größeren Teil der konkreten Gemeinschaft vor Ort irrtümlich als rechtmäßiger Inhaber der Befugnis angesehen werden KÖNNTE (also unabhängig davon, ob und wieviele Gläubige wirklich (de facto) irren),<ref>Vgl., wie auch zum Folgenden, Listl, Joseph (u. a.): ''Handbuch des Katholischen Kirchenrechts''; Regensburg 1983; § 13; S. 140f.</ref>
* bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel über das Vorliegen der Befugnis (c. 144 CIC),
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* bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel über das Vorliegen der Befugnis (c.&nbsp;144&nbsp;CIC),
* wenn einem Priester die Befugnis auf Zeit verliehen wurde, er aber aus Unaufmerksamkeit nach Ablauf der vorgesehenen Zeit weiter Beichte hört (c. 142 § 2 CIC),
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* wenn einem Priester die Befugnis auf Zeit verliehen wurde, er aber aus Unaufmerksamkeit nach Ablauf der vorgesehenen Zeit weiter Beichte hört (c.&nbsp;142 §&nbsp;2&nbsp;CIC),
* bei Todesgefahr (Can. 976 CIC).
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* bei Todesgefahr (Can.&nbsp;976&nbsp;CIC).
    
Beichten bei der FSSPX, bei denen eine dieser Voraussetzungen vorliegt, sind gültig.<ref>S. vorhergehende Fußn. zur Frage der Ehen.</ref>
 
Beichten bei der FSSPX, bei denen eine dieser Voraussetzungen vorliegt, sind gültig.<ref>S. vorhergehende Fußn. zur Frage der Ehen.</ref>
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Zweifelhaft ist, ob die Befugnis auch als suppliert angesehen werden kann in Situationen, die unter c. 844, § 2 CIC fallen. Diese Vorschrift lautet:  
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Zweifelhaft ist, ob die Befugnis auch als suppliert angesehen werden kann in Situationen, die unter c.&nbsp;844, §&nbsp;2&nbsp;CIC fallen. Diese Vorschrift lautet:
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...''§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden...''
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''§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden [...]''
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Diese Vorschrift scheint aber nicht auf die FSSPX anwendbar zu sein, da sie nach dem direkten Wortlaut nur für den Sakramentenempfang bei „nichtkatholischen Spendern, in deren Kirche die Sakramente gültig gespendet werden“ gilt und die Priester der FSSPX unstrittig katholisch sind. Allenfalls wäre sie in einer weiten oder analogen Auslegung, die über den direkten Wortlaut hinausgeht&nbsp;– was aber in der Kanonistik nichts Unbekanntes oder Unübliches ist<ref>Joseph S. Listl u. a.: ''Handbuch des Katholischen Kirchenrechts''; Regensburg 1983; § 7, S. 74–76, bzw. cc. 17 und 19 CIC.</ref> und wie es die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei in dem bereits zitierten Antwortschreiben vom September 1995 tatsächlich tut<ref> S. bereits zit. Antwortschreiben von Msgr. Perl Sept. 1995(http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM), in dem er mit gewissen faktischen Einschränkungen c. 844, 2 prinzipiell ausdrücklich auf die FSSPX anwendet.</ref> – anwendbar. Allerdings wird in dem erwähnten Schreiben nur wegen der von FSSPX-Priestern gefeierten Messen Bezug auf c. 844 § 2 genommen. Diese sind unstrittig gültig, aber unerlaubt. Insofern sind die Messfeiern der FSSPX mit der Situation des c. 844 § 2 vergleichbar: In beiden Fällen werden die Sakramente gültig gespendet, normalerweise aber unerlaubt&nbsp;– außer in den beschriebenen Situationen.
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Diese Vorschrift scheint aber nicht auf die FSSPX anwendbar zu sein, da sie nach dem direkten Wortlaut nur für den Sakramentenempfang bei „nichtkatholischen Spendern, in deren Kirche die Sakramente gültig gespendet werden“ gilt und die Priester der FSSPX unstrittig katholisch sind. Allenfalls wäre sie in einer weiten oder analogen Auslegung, die über den direkten Wortlaut hinausgeht – was aber in der Kanonistik nichts Unbekanntes oder Unübliches ist<ref>Joseph&nbsp;S. Listl u. a.: ''Handbuch des Katholischen Kirchenrechts''; Regensburg 1983; § 7, S.&nbsp;74–76, bzw. cc.&nbsp;17 und 19&nbsp; CIC.</ref> und wie es die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei in dem bereits zitierten Antwortschreiben vom September 1995 tatsächlich tut<ref>S. bereits zit. Antwortschreiben von Msgr. Perl Sept. 1995(http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM), in dem er mit gewissen faktischen Einschränkungen c.&nbsp;844, 2 prinzipiell ausdrücklich auf die FSSPX anwendet.</ref> – anwendbar. Allerdings wird in dem erwähnten Schreiben nur wegen der von FSSPX-Priestern gefeierten Messen Bezug auf c.&nbsp;844 §&nbsp;2 genommen. Diese sind unstrittig gültig, aber unerlaubt. Insofern sind die Messfeiern der FSSPX mit der Situation des c.&nbsp;844 §&nbsp;2 vergleichbar: In beiden Fällen werden die Sakramente gültig gespendet, normalerweise aber unerlaubt – außer in den beschriebenen Situationen.
    
== Öffentlich vertretene Positionen ==
 
== Öffentlich vertretene Positionen ==
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