Nachdem das Gutachten vorliegt, und die Hypothese einer Erektionsstörung beim Angeklagten nicht mehr vor Gericht zu halten ist, nimmt die Verteidigung offenbar Bezug auf Fotos aus dem Gutachten. Die abrupt neue Verteigungsstrategie geht nun davon aus dass ihr Mandant den Analverkehrmissbrauch nicht begangen habe könne, da der Umfang des Penis die Penetration des Schliessmuskels nicht ermögliche. | Nachdem das Gutachten vorliegt, und die Hypothese einer Erektionsstörung beim Angeklagten nicht mehr vor Gericht zu halten ist, nimmt die Verteidigung offenbar Bezug auf Fotos aus dem Gutachten. Die abrupt neue Verteigungsstrategie geht nun davon aus dass ihr Mandant den Analverkehrmissbrauch nicht begangen habe könne, da der Umfang des Penis die Penetration des Schliessmuskels nicht ermögliche. |