Diskussion:Fußreflexzonenmassage: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 1. September 2016, 13:43 Uhr

Urteile

OLG Bamberg - 3 W 59/16 - Beschl. v. 10.06.16

Eine Bewerbung von Schuheinlegesohlen, nach der das Tragen der Sohlen durch eine gezielte Stimulation der Reflexzonen auf den Fußsohlen eine Anregung und Revitalisierung wichtiger Organe des Körpers bewirken würde, fällt in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes.