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==Juristische Aspekte==
 
==Juristische Aspekte==
Das Landgericht (LG) in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 08.02.2006 unter dem Az. 3 HK O 71/05 entschieden, dass eine Werbung für Geräte, mit denen eine Magnetfeldtherapie durchgeführt werden könne, als irreführend einzustufen ist.  
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Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seinem Urteil vom 24.10.2006 unter dem (Az. 3 HK O 71/05 und 4 U 1768/05) entschieden, dass eine Werbung für Geräte, mit denen eine Magnetfeldtherapie durchgeführt werden könne, als irreführend einzustufen ist. Das Gericht stellt klar, daß einer bestimmten
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Therapie oder Methode in der Außendarstellung und Werbung ihre Wirksamkeit nur dann beigelegt werden darf, wenn diese Wirksamkeit in der Medizin auch tatsächlich überwiegend anerkannt ist. Einzelne Gutachten oder sonstige Veröffentlichungen in der Fachliteratur genügen folglich nicht, um einer Methode ihre Wirksamkeit zu attestieren.
 
===Gesetzgebung eröffnet Grauzone===
 
===Gesetzgebung eröffnet Grauzone===
 
Der Boom der Geräte u.a. in Deutschland ist auf eine geschickt ausgenutzte Rechtslage zurückzuführen, die den Geräteanbietern den Schutz des Gesetzgebers bieten. Dazu reicht es aus, wenn Hersteller ein technisch sicheres Gerät auf den Markt bringen, es als Klasse IIa-Gerät einstufen und von privatwirtschaftlich arbeitenden Begutachtungsfirmen bewerten lassen. Das verliehene CE-Prüfsiegel garantiert lediglich die technische Sicherheit des Gerätes, nicht aber dessen Wirksamkeit. Für ein Medizinprodukt der Klasse IIa ist kein Wirksamkeitsnachweis erforderlich, obwohl im Medizinproduktegesetz vorgeschrieben ist, dass nur Geräte auf den Markt gelangen dürfen, die ihre Wirksamkeit bewiesen haben. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch auf dem Verordnungswege Ausnahmetatbestände geschaffen, die es ermöglichen, technisch sichere Geräte ohne Wirksamkeitsnachweis in Verkehr zu bringen, die nicht als seriös gelten können.
 
Der Boom der Geräte u.a. in Deutschland ist auf eine geschickt ausgenutzte Rechtslage zurückzuführen, die den Geräteanbietern den Schutz des Gesetzgebers bieten. Dazu reicht es aus, wenn Hersteller ein technisch sicheres Gerät auf den Markt bringen, es als Klasse IIa-Gerät einstufen und von privatwirtschaftlich arbeitenden Begutachtungsfirmen bewerten lassen. Das verliehene CE-Prüfsiegel garantiert lediglich die technische Sicherheit des Gerätes, nicht aber dessen Wirksamkeit. Für ein Medizinprodukt der Klasse IIa ist kein Wirksamkeitsnachweis erforderlich, obwohl im Medizinproduktegesetz vorgeschrieben ist, dass nur Geräte auf den Markt gelangen dürfen, die ihre Wirksamkeit bewiesen haben. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch auf dem Verordnungswege Ausnahmetatbestände geschaffen, die es ermöglichen, technisch sichere Geräte ohne Wirksamkeitsnachweis in Verkehr zu bringen, die nicht als seriös gelten können.
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