Änderungen

Zeile 45: Zeile 45:     
Das Tierschutzgesetz sieht als oberste Prämisse an, Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Versuchstieren möglichst gering zu halten. Deshalb müssen potentiell schmerzhafte Tierversuche (z. B. Operationen, Gewebstransplantationen) grundsätzlich unter Betäubung und ausreichender Schmerzstillung vorgenommen werden. Ausnahmen sieht das Gesetz nur vor, wenn entweder die Narkose für das Tier belastender wäre als der Eingriff allein oder es dem Versuchszweck entgegensteht.
 
Das Tierschutzgesetz sieht als oberste Prämisse an, Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Versuchstieren möglichst gering zu halten. Deshalb müssen potentiell schmerzhafte Tierversuche (z. B. Operationen, Gewebstransplantationen) grundsätzlich unter Betäubung und ausreichender Schmerzstillung vorgenommen werden. Ausnahmen sieht das Gesetz nur vor, wenn entweder die Narkose für das Tier belastender wäre als der Eingriff allein oder es dem Versuchszweck entgegensteht.
 +
 +
==Weblinks==
 +
* [http://www.mpg.de/pdf/stellungnahmen/tierversuche.pdf Stellungnahme der Max-Planck-Gesellschaft]
 +
* http://www.drze.de/im-blickpunkt/tierversuche-in-der-forschung
    
==Quellenverzeichnis==
 
==Quellenverzeichnis==
8.902

Bearbeitungen