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In Folge erliess Beate Bahne als Privatperson eine so genannte "Corona-Verordnung". Ausserdem verbreitete sie, von dem "lauteste[n] Polizeihelikopter aller Zeiten" verfolgt zu werden.  
 
In Folge erliess Beate Bahne als Privatperson eine so genannte "Corona-Verordnung". Ausserdem verbreitete sie, von dem "lauteste[n] Polizeihelikopter aller Zeiten" verfolgt zu werden.  
 
===Unterbringung nach PsychKHG BaWü===
 
===Unterbringung nach PsychKHG BaWü===
Eine zweitägige Einweisung in eine psychiatrische Klinik am 12. April 2020 führte zu weiteren Presseberichten und einer Resonanz in so genannten "alternativen Medien". Nach Presseberichten sei sie auf die Strasse gegangen und habe Autofahrer angehalten mit der Bitte die Polizei zu rufen, da sie sich von zwei mutmasslichen Killern verfolgt fühle. Auch habe ein Auto ihre Garageneinfahrt blockiert.<ref>https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_87699240/corona-polizei-bringt-coronoia-anwaeltin-beate-bahner-in-die-psychiatrie-.html</ref> Die Rhein-Neckar-Zeitung berichtete, dass sie der Polizei gegenüber "einen sehr verwirrten Eindruck gemacht" habe, und gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht worden sei.<ref>https://www.rnz.de/nachrichten/heidelberg_artikel,-nach-aufruf-zu-corona-demo-heidelberger-anwaeltin-in-psychiatrischer-einrichtung-update-_arid,508747.html</ref> Das baden-würtembergische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG) in der Fassung vom 25. November 2014/25. Juni 2019 regelt die Einschränkungen von Grundrechten psychisch Kranker. Im Landesgesetz heisst es:  
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Eine zweitägige Einweisung in eine psychiatrische Klinik am 12. April 2020 führte zu weiteren Presseberichten und einer Resonanz in so genannten "alternativen Medien". Nach Presseberichten sei sie an ihrer Wohnanschrift auf die Strasse gegangen und habe Autofahrer angehalten mit der Bitte die Polizei zu rufen, da sie sich von zwei mutmasslichen Killern verfolgt fühle. Auch habe ein Auto ihre Garageneinfahrt blockiert.<ref>https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_87699240/corona-polizei-bringt-coronoia-anwaeltin-beate-bahner-in-die-psychiatrie-.html</ref> Die Rhein-Neckar-Zeitung berichtete, dass sie der Polizei gegenüber "einen sehr verwirrten Eindruck gemacht" habe, und gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht worden sei.<ref>https://www.rnz.de/nachrichten/heidelberg_artikel,-nach-aufruf-zu-corona-demo-heidelberger-anwaeltin-in-psychiatrischer-einrichtung-update-_arid,508747.html</ref> Das baden-würtembergische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG) in der Fassung vom 25. November 2014/25. Juni 2019 regelt die Einschränkungen von Grundrechten psychisch Kranker. Im Landesgesetz heisst es:  
 
:..''§ 13 Voraussetzungen der Unterbringung - (1) Personen im Sinne von § 1 Nummer 1 können gegen ihren Willen in einer nach § 14 anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind...(3) Unterbringungsbedürftig ist, wer infolge einer psychischen Störung nach § 1 Nummer 1 sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann..§ 16 - Fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung - (3) Die aufgenommene oder zurückgehaltene Person ist unverzüglich von einer Ärztin oder einem Arzt der anerkannten Einrichtung zu untersuchen. Bestätigt die Untersuchung die Annahme der Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht, so ist die Person sofort zu entlassen. (4) Die anerkannte Einrichtung hat den Antrag auf Anordnung der Unterbringung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des zweiten Tags nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person erforderlich erscheint. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, ist der Antrag spätestens bis zum darauffolgenden Montag, zwölf Uhr, zu stellen..''
 
:..''§ 13 Voraussetzungen der Unterbringung - (1) Personen im Sinne von § 1 Nummer 1 können gegen ihren Willen in einer nach § 14 anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind...(3) Unterbringungsbedürftig ist, wer infolge einer psychischen Störung nach § 1 Nummer 1 sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann..§ 16 - Fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung - (3) Die aufgenommene oder zurückgehaltene Person ist unverzüglich von einer Ärztin oder einem Arzt der anerkannten Einrichtung zu untersuchen. Bestätigt die Untersuchung die Annahme der Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht, so ist die Person sofort zu entlassen. (4) Die anerkannte Einrichtung hat den Antrag auf Anordnung der Unterbringung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des zweiten Tags nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person erforderlich erscheint. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, ist der Antrag spätestens bis zum darauffolgenden Montag, zwölf Uhr, zu stellen..''
  
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