Die Bewerbung von „GEO-protect-Abschirmfolien“ resp. „GEO-protect-Abschirmbeschichtungen“ mit der Behauptung, dass Erdstrahlen eine die Gesundheit beeinträchtigende krankmachende Wirkung hätten, zu deren Abschirmung die beiden beworbenen Produkte geeignet seien, da diese eine Heilung bzw. Linderung der beschriebenen Krankheiten bewirkten, ist zur Irreführung geeignet, sofern der Werbende eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung seiner Behauptungen nicht dazulegen vermag. | Die Bewerbung von „GEO-protect-Abschirmfolien“ resp. „GEO-protect-Abschirmbeschichtungen“ mit der Behauptung, dass Erdstrahlen eine die Gesundheit beeinträchtigende krankmachende Wirkung hätten, zu deren Abschirmung die beiden beworbenen Produkte geeignet seien, da diese eine Heilung bzw. Linderung der beschriebenen Krankheiten bewirkten, ist zur Irreführung geeignet, sofern der Werbende eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung seiner Behauptungen nicht dazulegen vermag. |